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Die Ingelheimer Feldschützen in alter Zeit

 

Autor: Andreas Saalwächter, in: Ingelheimer Anzeiger 1909, Nr. 137 vom 27. November (= BIG 9, S. 105-106)

Die Ausübung der Feldpolizei war von jeher ein Gegenstand besonderer Sorge der Gemeinden. Schon 1379 besaß Nieder-Ingelheim mehrere Feldschützen, von denen einer „Siffrid der schutze“ mit Namen genannt ist. Wenig später hatte Ober-Ingelheim drei Schützen, denen 1418 strittige Gebühren in einem Prozesse zugesprochen werden. Sogar die wenigen Grundbesitzer des Dörfchens Sporkenheim besoldeten im 15. Jahrhundert einen eigenen Schützen. Von 1419 bis 1426 wird „Latzen des schutzin in Sporgkenheim“ in mehreren Urkunden gedacht.

Die Ingelheimer Schützen waren besoldete Gemeindebeamte. Der Rat ernannte sie nach den Grundsätzen der Dorfordnung, vermutlich im jährlichen Wechsel, aus den Bürgern der Gemeinde. Nach der Ernennung waren sie neben dem Ortsschultheißen, den Bürgermeistern, die als erwählte Vertreter der Gemeinde dem landesherrlich ernannten Schultheißen gegenüberstanden, unterstellt. Die Schützen leisteten der Gemeinde einen Eid, durch den sie sich zur ordentlichen Dienstführung verpflichteten.

Sie erwarben damit, wie ein Urteil von 1400 zeigt, für ihre Anzeigen öffentlichen Glauben. Der anklagende Schütze konnte darnach zur Bekräftigung seines von dem Gegner bestrittenen Zeugnisses auf seinen Diensteid verweisen, wonach er ein „gesworn schucze“ sei. War der Schütze aus Veranlassung seines Dienstes beleidigt worden, dann war es für den Beleidiger strafschärfend, daß er „widder einen gcsworen gesprochen“ hatte. Diesem erhöhten Schutze stand aber eine erhöhte Verantwortlichkeit gegenüber. Bei etwaigen Dienstvergehen wurde auch dem Schützen erschwerend angerechnet, daß er „eyn schücze vnd der gemeynden knecht geweßen sy“.

Die Schützen wurden von dem versammelten Rat in ihr Amt eingeführt. Auf einem gemeinsamen Rundgange zeigte man ihnen nach altem Brauch die Gemarkung. Ein Imbs auf Kosten der Gemeinde beschloß die Übernahme des Schützenamtes. Ein verhältnismäßig teures Imbs leistete sich 1700 der Rat zu Ober-Ingelheim. Die Gemeinderechnung jenes Jahres enthält darüber folgenden Rechnungsposten: Den 5 ten May, alß man denen schützen die gemarckung gewiesen, altem Gebrauch nach Einem E. E. Rath ein Imbß geben in beysein Herrn Landtschreibers und bey sich habenten Bedienten, verzehrt ahn eßen und trincken 27 fl. Ein Rechnungsrevisor des Oberamtes Oppenheim bemerkte dazu: „A la manier .... Nierstein. Nota: daß die officiers clabey geweßen.“ Bescheidener ging es im Jahre 1728 zu. Als der Rat zu Ober-Ingelheim seinen Feldschützen damals die Gemarkung zeigte, wurden „vor Weck undt Brandenwein“ nur 1 fl. 18 Kr. verausgabt.

Als Zeichen der Polizeigewalt trugen die Schützen einen Spieß. Der Begriff des Spießtragens war bald so sehr mit dem Begriff des Schützenamtes verbunden, daß die Abgabe des Spießes gleichbedeutend war mit der Niederlegung des Amtes. Schon 1424 wurde einem Schützen von einer Frau gedroht: „sie wulle iz darczu bringen, er muß den Spieß nydderlegen“, und noch heute (1909!) heißt es in Ingelheim von den Schützen, daß sie den Spieß trügen.

Die Tätigkeit der Schützen war durch die Dorfordnung und durch ergänzende Beschlüsse des Rates geregelt. Die Gemeinde Ober-Ingelheim besaß im Jahre 1512 acht aus der Bürgerschaft erwählte Schützen, die ihren Dienst derart einzuteilen hatten, daß stets vier Schützen unterwegs waren. Die übrigen konnten ihrer landwirtschaftlichen Arbeit nachgehen. Für die Schützen galt von jeher strengste Unparteilichkeit als oberste Regel. Ihr Eid verpflichtete sie, alle Übertretungen bei der Ortsbehörde zu rügen und niemandem etwas nachzusehen. Dem Schultheißen und den Bürgermeistern zu Gehorsam verpflichtet, hatten sie nach deren Weisung das Schützenamt auch nachts zu versehen. Es war ihnen untersagt, in Parteisachen ohne Einwilligung der Bürgermeister als Abschätzer zu fungieren. Die von sämtlichen Schützen der Gemeinde aufgestellte Diensteinteilung war von allen Beteiligten sorgfältig zu beachten. Wer dienstfrei war, sollte seiner Arbeit nachgehen und keinen Spieß tragen.

Zur Herbstzeit und auf Weisung der Ortsbehörde wurde ein verstärkter Feldschutz eingerichtet. Bemerkte ein für gewöhnlich dienstfreier Schütze eine Übertretung, so war er gleichwohl verbunden, den Frevler zu rügen. Die Schützen sollten den ihnen nach Dienstplan zukommenden Feldschutz persönlich besorgen und sich so wenig wie möglich vertreten lassen. Wer dringende Arbeit hatte oder verreisen mußte, sollte sich mit einem Genossen wegen der Vertretung vereinbaren. Diese im Jahre 1512 zu Ober-Ingelheim aufgestellte Dienstordnung wurde wenig später, nicht ohne Schuld der Schützen, durch Ratsbeschlüsse ergänzt. Sämtliche Ratsverwandte (Ratsangehörige) waren von nun an zur Ausübung feldpolizeilicher Funktionen befugt. Jeder Schütze, der auf seinem Dienstgange von einem Mitglied des Rates länger als eine Stunde bei Verrichtung landwirtschaftlicher Arbeiten betroffen wurde, sollte dem Rate angezeigt und mit einem Pfund Heller bestraft werden. Kein Schütze sollte mehr ohne Erlaubnis die Gemarkung verlassen. Jede eigenmächtige Entfernung sollte mit einem Pfund Heller gebüßt werden. Zum Schlusse drohte der Rat strengere Strafen an, falls seine Beschlüsse unbeachtet blieben.

Wie es scheint, war die Verhängung der Feldpolizeistrafen innerhalb der vom Rate geschaffenen Grundsätze zu Ober-Ingelheim vor 1516 Sache der Schützen. Indem sie nach Verabredung zusammenkamen und die beobachteten Übertretungen gegenseitig besprachen, womöglich mit den Betroffenen selbst verhandelten und nach den Umständen die festgesetzten Bußen selbst ermäßigten, bildeten sie ein förmliches Rügegericht, das ein Ratsbeschluß von 1516 beseitigte. Er verbot den Schützen jede gemeinsame Beratung dienstlicher Wahrnehmungen, die sie einzeln und unbeeinflußt vorbringen sollten. Sowohl die Festsetzung als auch die Ermäßigung der Bußen war nunmehr den Schützen entzogen und ganz dem Schultheißen und den Bürgermeistern zugewiesen. Die Verhängung der Bußen erfolgte nach bestimmten Regeln. Man unterschied, ob in der Saat, in einer Wiese, in einem Klauer oder in einem Graben gegrast, ob dürres oder grünes Holz gesprockt (gebrochen?), ob auf der Weide oder auf einem wüsten Feld das Laub der Bäume gescharrt wurde. Lag das Getreide noch auf der Stoppel, Heu und Grummet noch auf der Wiese, dann war das Grasen auf ihnen unbedingt verboten. Für das Betreten gehegten Landes, für das Auflesen von Obst waren besondere Bußen vorgesehen. Dagegen sollte das Abschneiden der Trauben, das Verderben des Getreides - sei es durch Vorsatz oder durch Leichtsinn - durch Urteil der Schöffen gesühnt werden. Herrenlose Haustiere wurden von den Schützen eingefangen und durch die Bürgermeister zur Deckung der in die Gemeindekasse fließenden Buße des Tierhalters verkauft. Hatte das aufgegriffene Tier einem Grundeigentümer Schaden zugefügt, so wurde dieser ebenfalls aus dem Erlöse gedeckt. Ein etwaiger Rest des Kaufpreises wurde dem von den Vorgängen benachrichtigten Tierhalter zugestellt.

Das Anzeigen war von jeher keine angenehme Sache und trug schon immer Feindschaft ein. Auch die Ingelheimer Schützen wurden mitunter hart angegriffen. Sie wurden nach ihrer im Dienste entfalteten Energie gegenseitig verglichen. Man lobte die Nachsichtigen und schalt die Strengen. Es wurde den einen Parteilichkeit nachgeredet, den anderen häßliche Schimpfworte, die gerichtlich gesühnt werden mußten, zugerufen. Angenehmer waren schon die gebührenbringenden Ämter der Abschätzer für streitige Parteien und der Kirchweihhüter. Bei festlicher Gelegenheit verstärkten die Ingelheimer Schützen die bewaffnete Macht.

Die Besoldung der Ingelheimer Schützen war in der älteren Zeit eine überwiegende Naturalbesoldung, welche die Grundbesitzer der Gemeinde nach der Größe ihres Eigentumes aufzubringen hatten. Wie ein Beispiel aus Ober-Ingelheim von 1426 zeigt, mußten die dortigen Schützen ihren Lohn selber heben und sogar selber einklagen. Im Jahre 1512 erneuerte der Rat zu Ober-Ingelheim eine ältere Ortssatzung, wonach die Schützen von jedem Morgen Wingert zwei Pfennig, von jedem Morgen Wiesen oder Saatfelde aber eine Sichel Gras oder Getreide, und so nach Verhältnis bei kleineren Grundstücken, zu beziehen hatten. Außerdem sollten die Schützen die Hälfte aller Bußen erhalten, die sich auf nächtliche Übertretungen bezogen. Der Rat garantierte dabei ein pünktlicheres Eingehen der Besoldungsteile, indem er den säumigen Grundbesitzern Strafen androhte. Am 8. November 1679 regelte auch der Rat zu Nieder-Ingelheim die Rechte und Pflichten des Schützenamtes „auß den vrsachen, weillen jedesmahl bey ahnnehmung der schützen sich viel wiederwillen bey denen, so selbiges tragen sollen, entstanden“. Jeder neu angenommene fremde oder einheimische Bürger sollte zur Annahme des Schützenamtes verpflichtet sein und es ein Jahr lang tragen. Neben einer festen Besoldung von 40 Gulden, die vierteljährlich von Haus zu Haus erhoben und mit 10 Gulden gereicht wurde, hatten die Schützen von jedem Pflug in der Gemeinde ein Viernsel (Getreidemaß mit ca. 27 l.) Korn zu beziehen. Die Ausmärker (auswärts Wohnenden) sollten von einem Morgen Acker eine Garbe Getreide, von einem Morgen Wiesen 6 Pfennig entrichten. Dazu gab das St.-Stephan-Stift zu Mainz, das den Zehnten der Gemeinde Nieder-Ingelheim bezog, aus dem dortigen Weinzins eine halbe Ohm Wein. Der Pfarrer zu Nieder-Ingelheim wies ihn den Schützen an. Diese bezogen außerdem die Hälfte aller Strafgelder.

Im Laufe der Zeit unterlagen die Naturalbesoldungen der Schützen verschiedenen Wandlungen und Einschränkungen, bis sie in der französischen Zeit in feste Geldbesoldungen umgewandelt wurden...  Die französische Verwaltung setzte die Besoldung der Schützen durch Präfekturbeschlüsse fest und übernahm sie mit den Besoldungen aller übrigen Beamten auf die Gemeindekasse. Nach diesen Grundsätzen empfingen im Jahre X der französischen Republik (1801) die beiden Feldschützen der Gemeinde Ober-Ingelheim 344 Franken.

 

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Gs, erstmals: 27.06.16; Stand: 19.12.20