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Die "Verfassung" des Ingelheimer Reichslandes


Autor: Hartmut Geißler
nach Hugo Loersch


1. Pfalzgrafen

In merowingischer Zeit gab es einen leitenden königlichen Amtsträger, den "comes palatinus" - "Pfalzgraf", mit vorwiegend administrativen und richterlichen Aufgaben, der sozusagen der Regierungsgraf war (palatium als Regierung, nicht als Gebäudeensemble gemeint). Zusammen mit diesem Amt wurde Pfalzgrafen oft auch die Herrschaft über eine Königspfalz mit Gefolge und zugehörigen Gütern verliehen. Dadurch bekam der Titel oft einen lokalen Bezug.

Der in Deutschland bekannteste Zweig einer der vielen Pfalzgrafenfamilien stammte ursprünglich aus Nieder-Lothringen (heute etwa Belgien/Niederrhein). In ihr wurde dieser Titel erblich, und aus ihr gingen die Pfalzgrafen bei Rhein hervor, mit den Residenzen Heidelberg, Düsseldorf und Mannheim (und anderen), zu deren Machtbereich der Ingelheimer Grund seit der Verpfändung von 1375 bis 1801 gehörte.

Aus Ingelheim selbst jedoch ist eine solche Amtsbezeichnung "Pfalzgraf" zu keiner Zeit überliefert, auch wenn sich eine Familie, die in beiden Ingelheim ansässig war, die Herren, später Reichsfreiherren und Grafen "von Ingelheim", in Echters Genealogie, Rüxner folgend, den Titel "Pfalzgraf" zuschrieb.

Der einzige Ingelheimer Pfalzverwalter, von dem wir in einer frühmittelalterlichen Urkunde des Klosters Prüm lesen (aus dem Jahr 835), wurde "Exactor" (Abgabeneintreiber) genannt und hieß Agano. Wahrscheinlich sind die Herren "von Ingelheim", aber auch andere Adelsfamilien für ihre Dienste in der Pfalz mit Grundbesitz aus dem Ingelheimer Reichsland belehnt worden.


2. Soziale Zusammensetzung der Reichsleute

Loersch (S. LIX-LX) beschreibt die soziale Zusammensetzung der Leute des "Reichs" folgendermaßen:

„Schon früh war die Gegend von Ingelheim cultiviert und bevölkert. Durch die Gründung der Pfalz und der mit ihr verbundenen, später zu Dörfern und Flecken erwachsenen Höfe wurde die Bevölkerung unzweifelhaft stark vermehrt. Mochte die Mehrzahl der hier angesiedelten Leute persönlich [vom König; Gs]abhängig sein, so gab es doch auch neben den Fiscalinen [d. h. den auf einem königlichen Fiskalgut Arbeitenden; Gs] manche Freie, die als Zeugen und Schenkgeber in den Urkunden erwähnt werden. Im Mittelalter sass auf dem stark parcellirten Boden des Ingelheimer Reichs eine dichte und wohlhabende Einwohnerschaft, in Folge der politischen Veränderungen nicht mehr persönlich abhängig vom Reiche oder von den grossen Grundbesitzern, vielmehr aus gleichmässig freien Leuten bestehend, welche teils ihren freien, wenn auch mit Abgaben an das Reich beschwerten eignen, teils aber den von den grossen und mittlern Grundeigentümern, den Kirchen und dem Adel, in verschiedenen Formen ihnen geliehenen Boden bauten. Sie wurden Reichsleute genannt und genossen bestimmte Rechte und Freiheiten, welche denen, die nicht zum Reich gehörten, den Fremden und Ausleuten [Einwohner des Ingelheimer Reichs, die einem im "Ausland" wohnenden Herrn unterstanden; Gs], hier versagt waren. Ihre Stellung ist auch durch die Verpfändungen nicht verändert worden. Voraussetzung der Zugehörigkeit zum Reiche ist Grundbesitz daselbst oder Abstammung von ihm angehörigen Personen.“

3. Die Gelübd - eine Genossenschaft der Adligen

Die Ministerialen vermischten sich im Laufe der Zeit mit den vollfreien Ritterfamilien und gehörten seit dem 14./15. Jahrhundert allgemein den Vereinigungen der Reichsritterschaft bzw. hier den Burgmannschaften von Oppenheim an.

Auf dem Ingelheimer Grund selbst bildeten sie eine adlige Genossenschaft, die Gelübd (weiblich) oder auch "Freiheit" genannt wurde, deren Hauptaufgabe die Sicherung des Friedens untereinander war. Wer in die Gelübd aufgenommen werden wollte, musste einen Freiheitseid schwören.


4. Ortsverfassung: Schultheißen, Gemeinderäte, Hübnergerichte, Bürgereid

Mangels aussagekräftiger Urkunden aus dem Ingelheimer Reich nimmt Loersch in Analogie zu ähnlichen Verhältnissen an, "dass die Pfalz und ihr Gebiet von königlichen Beamten verwaltet wurde, dass die zur Pfalz gehörigen Höfe eigene Aufseher hatten und sich allmälich zu Dörfern entwickelten. Neben den obersten Verwaltungsbeamten werden Richter, Schultheissen und Schöffen von Nieder- und Ober-Ingelheim genannt." (S. LXXIII)

Um die Mitte des 14. Jahrhunderts erkennt Loersch Grundzüge von Ortsverfassungen und einer Gebietsverfassung: Hauptorte sind Nieder-Ingelheim (als Sitz des Königshofes mit seinem Palatium), Ober-Ingelheim und Großwinternheim (die beiden letzteren als hauptsächliche Wohnsitze des Adels). Die anderen fünf Orte des Ingelheimer Reichsgebietes, Wackernheim, (Frei-) Weinheim, Bubenheim, (Sauer-) Schwabenheim und Elsheim, wurden in spätmittelalterlichen Urkunden meist durch die Formel bezeichnet "und was dazu gehört". Ein Teil Bubenheims und Schwabenheim kamen erst später dazu.

"Ingelheimer Grund" wurde das verpfändete Reichsgebiet von der Kurpfälzer Verwaltung genannt; Saalwächter hat die erste Erwähnung (relativ spät) im Jahr 1483 gefunden (BIG 9, S. 35).

In allen diesen Orten gab es Schultheißen und Schöffen, aber nur in den fünf zuletzt genannten Orten auch Hübnergerichte. Aus diesen Hübnern (d. h. ursprünglich die Inhaber einer Hube, Hufe) entwickelten sich ab dem 15. Jahrhundert Gemeinderäte. Solche Hübnergerichte gibt es in den drei Hauptorten nicht, die aber, wie Loersch annimmt, auch eine Ratsverfassung hatten. Ja, ihre Einwohner nannten sich sogar "cives", also "Bürger", die einen förmlichen Bürgereid schwören mussten. Auch sie hatten an ihrer Spitze Schultheißen und Schöffen, seit dem 14. Jh. auch "Bürgermeister". Ab dem 15. Jahrhundert seien die Gemeinderäte völlig ausgebildet, der Begriff "Rat" werde in den Urkunden gebraucht. Ratsfähig waren freilich nur die Grundbesitzer.

Über ihre Tätigkeit gibt es kaum Unterlagen, sie dürften das Gemeindevermögen verwaltet haben, die Allmende, Wahl und Ernennung der Bürgermeister und der anderen Gemeindebeamten (Brunnenmeister, Wegebeseher, Mehlwieger). An der Spitze jeder Ortsgemeinde stand jedoch stets der Schultheiß, vom Grundherren (zuerst dem König, dann den Pfälzer Pfandherren) ernannt. Dieser durfte sich einen Unterschultheiß auswählen. Beide leiteten die Gemeindegeschäfte, waren sowohl Gerichtsvorsitzende als auch lokale Verwaltungsbeamte.


5. Die Vogtei der Bolander

Gegen Ende des 12. Jahrhunderts, also in staufischer Zeit, besaßen die Herren von Bolanden die Vogtei über die Pfalz, d.h. die Rechte des obersten Pfalzverwalters, auch über beide Ingelheim, Winternheim, Wackernheim, Weinheim und einen Teil von Bubenheim, sogar in Verbindung mit einem Münzrecht in Ingelheim, obwohl über in Ingelheim geprägte Münzen nichts bekannt ist. (Loersch, S. LXXIX, zitiert aus dem Lehensbuch Werners II von Bolanden (1194-1198): "monetam in Ingelnheim").

Werner II. von Bolanden nahm eine hohe Vertrauensstellung bei Friedrich I. Barbarossa ein, sein Enkel Werner III. bei Friedrich II.

Als der Rheinische Städtebund 1254 eine Zollburg der Bolander in Ingelheim zerstört hatte und die Zeit der Staufer zu Ende ging, endete auch die Herrschaft dieser Familie über die Pfalz und Ingelheim.


6. (Ober-) Amtmann von Oppenheim

Nach der Verpfändung an Kurpfalz, genauer seit dem Beginn des 15. Jahrhunderts, übte der (Ober-) Amtmann von Oppenheim, der zugleich stets Schultheiß von Oppenheim war, diese oberste Aufsicht im Namen der Kurpfalz aus.

7. Das Reichsgericht aus Schultheißen und Schöffen

Vom 14. Jahrhundert an wurde das Ingelheimer Reich vorwiegend durch das Reichsgericht der Schultheißen und 14 Schöffen vertreten, das unter der Leitung der jeweiligen Schultheißen - seit dem Ende des 16. Jahrhunderts unter einem "Oberschultheißen" - abwechselnd in den drei Hauptorten Ober- Ingelheim, Nieder-Ingelheim und Groß-Winternheim tagte. Die Schöffen ergänzten sich selbst durch Kooptation aus den Reihen der freien, d.h. adligen Grundbesitzer. Loersch konnte aus dem großen Copiar, das 1944 in Darmstadt verbrannte, eine Liste der adligen Schöffen der Jahre 1451 - 1514 aufstellen.

Siehe die Themenseite "Imperiale Iudicium - Reichsgericht"


8. Das "ungebotene Ding"

Dreimal jährlich, und zwar ...

- am zweiten Montag nach Ostern,
- am Montag nach St. Martin und
- am Montag nach Johannes Baptist

... tagte diese Volksversammlung aller Leute des "Reichs" in Nieder-Ingelheimunter einer Linde unter freiem Himmel im Saal. So berichtet es unzweideutig eine Beschreibung der Ingelheimer Rechte und Bräuche des Oppenheimer Stadtschreibers Johann Georg Reutlinger aus dem Jahr 1587 (Hess. Staatsarchiv Darmstadt C2 398/4). Anschließend fand auf dem Gelände der ehemaligen Propstei bzw. kurpfälzischen Schaffnerei das Radbrennen statt, bei dem Schultheiß und Schöffen beköstigt wurden. Im Saal befand sich auch der Sitz des Kurpfälzer Fauts (heute: "Im Saal 14").

"Ungeboten" heißt dieses Ding (Thing), weil zu seinen regelmäßigen Terminen nicht extra durch Boten eingeladen wurde. Adlige und Geistliche nahmen nicht daran teil.

Andreas Saalwächter zeigt in BIG 9, S. 41, die Zusammenhänge zwischen einem Volksfest mit Weinausschank sowie dem alten Brauch des Radabbrennens im Saal auf, und zwar an allen seinen drei Terminen (dies in Analogie zum Feuer beim ungebotenen Ding von St. Stephan in Bubenheim). Solche oft sehr ausgelassenen Feste wurden wohl im Zuge der Pfälzer Reformation als "papistische und heidnische Missbräuch" untersagt, das Radbrennen im Nieder-Ingelheimer Saal aber dürfte nach Andreas Saalwächter noch bis zum Dreißigjährigen Krieg durchgeführt worden sein.

Hellriegel fand in den Großwinternheimer Bürgermeisterrechnungen eine Abrechnung über die Ausgaben bei einem solchen ungebotenen Ding:
"Item 20 fl 4 alb 2 ch ist uff gongen und verzirt worden amptmans ungeboten dings martini 55" (Bürgermeister-Rechnung, GW, 1555)
- Anscheinend waren demnach solche Dingtage, die vom Kurpfälzer Amtmann geleitet wurden ("des Amtmanns"), wie die Sitzungen der anderen Gerichte mit Geselligkeiten verbunden.

Bei seinen Tagungen wurde das alte Weistum des Reiches verlesen, Rügen (Klagen gegen Regelverstöße) wurden vorgebracht und entschieden.

Protokolle dieser Volksversammlung sind nicht erhalten, obwohl Loersch annimmt, dass es sie gegeben haben muss. Darauf hin weise auch die Tatsache, dass die Haderbucheintragungen gerade an den Tagen, wenn das Ding tagte, keine oder nur ganz wenige Eintragungen für das Ortsgericht enthalten. Die zufälligen Hinweise an anderer Stelle befassen sich mit untergeordneten Ordnungswidrigkeiten, wie z. B. Pferdekauf von angeblich geraubten Tieren, Beerendiebstahl, Inspektion von Weingärten oder mit schlechtem Wein für die Aachenpilger.

Die von Loersch gefundenen Hinweise sind zusammengestellt auf S. LXXXIII und CVI-CVII. Ein Beispiel zitiert er auf S. CVII, Anm. 1:

"Spitzhenn zu Winternheim ist montag nach Martini anno 1550 zum ungebotten ding von dem ambtman zu Oppenheim ... gestraft worden, soll einen halben gulden meinen gnedigen herrn zu straf und abwag geben, um ursach, das er Bender Henrichen ins felt geführt und ihme ein hasen geschossen". - Also eine Geldbuße für Wildfrevel.

Vorsitzender war nach Loersch der oberste Verwalter der Pfalz, später der Vogt, dann der Schultheiß bzw. der Amtmann von Oppenheim, zuletzt der Ingelheimer Oberschultheiß in Anwesenheit des Oppenheimer Amtmannes.


9. Das Gremium der "gemeinen Räte des Ingelheimer Grundes"

Seit der Mitte des 16. Jahrhunderts bis zum Ende des 17. Jahrhunderts (also bis zur Auflösung des Reichsgerichtes), stehen zwei Vertretungsgremien neben- und wahrscheinlich auch des Öfteren gegeneinander:

1. das adlige Reichsgericht und
2. die gemeinen Räte, der "Grund(s)rat"

Jeder Grundort stellte, je nach Größe, eine bestimmte Anzahl von Grundräten, 1587 nach Reutlinger insgesamt 100. Vorsitzender war der Ober-Ingelheimer (Ober-) Schultheiß, Mitglieder die Schultheißen, Gemeinderechner und Bürgermeister aller acht Grundgemeinden.

Versammlungsort der zwei jährlichen Sitzungen war Ober-Ingelheim im Rathaus. Zu seinen Hauptaufgaben zählten die Verwaltung des Vermögens der Gemeinden und Aussprache über gemeinschaftliche Angelegenheiten. Nähere Angaben zu seinen Tätigkeiten fehlen.

Wie aus einer Fragebogenantwort des Ober-Ingelheimer Schultheißen und Bürgermeisters 1771 hervorgeht, existierte der Grundrat auch noch zu dieser Zeit, und zwar in der Form: "wann was in dem Ingelheimer grund vorgehet, die schultheisen von sieben orthschaften hier zu sammen kommen, welche man den grund rath nennet." (Bayerische Staatsbibliothek, Cgm 7547 b

Die Ortsschultheißen trafen sich als Grundrat also bei Bedarf in Ober-Ingelheim.


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Gs, erstmals: 13.12.07; Stand: 25.04.21