Heinz Schmidt

 

Autor: Hartmut Geißler
aus: Meyer-Klausing, S. 499

 

Auch kritische Äußerungen konnten nach dem Heimtücke-Gesetz eine Bestrafung nach sich ziehen. Als Beispiel führt Meyer den Fall des Heinz Schmidt an:

"Der Gendarmerie-Hauptwachtmeister Bormuth schrieb am 15. Mai 1935 einen Bericht an das Hessische Kreisamt in Bingen, in dem er erklärte, der SS-Mann Z. aus Nieder-Ingelheim habe ihm Mitteilung darüber gemacht, dass der Gärtner Heinz Schmidt aus Dresden sich bei der Familie W. „abfällig über den Arbeitsdienst und den heutigen Staat geäußert habe". Da Schmidt zu­gab, in Nieder-Ingelheim bei einem Landwirt gebettelt zu haben, wurde er fest­genommen und in das Gefängnis nach Ober-Ingelheim gebracht. Die Anzeige gegen ihn wurde weiter bearbeitet. Der Landwirt Friedrich August W. be­stätigte den Vorgang und gab noch zu Protokoll: „Er machte mir den Eindruck, als sei er heute noch kommunistisch eingestellt. [ ... ] Hierbei zog er die Schul­tern hoch und gab damit zu verstehen, als wenn es doch noch möglich wäre den Kommunismus hier aufzuziehen." Am 24. Juni 1935 wurde Schmidt wegen „Vergehens gegen § 1 des Gesetzes gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei" zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat und der Übernahme der Kos­ten des Verfahrens verurteilt."

 

Gs, erstmals: 20.11.13; Stand: 06.12.20