Sie sind hier:   Frei-Weinheim > Marktprivileg 1493

Das Marktprivileg für Frei-Weinheim von 1493


Autor und Repro: Hartmut Geißler
nach: Saalwächter, Andreas: Die Namen ...




1493, Oktober 2 (Mittwoch nach sant Michelstag), (Generallandesarchiv Karlsruhe. Pfälzisches Kopialbuch Bd. 818 fol. 237 neu, Vorder- und Rückseite)

Allen vnd jglichen geistlichs vnd weltlichs stands, prälaten, graven, fryen hern, rittern, knechten, auch von steten vnd iren vnderthanen, darzu kauffluten, schiffluten, verechtern, gewerbigen floßern, iren dienern, händlern, verkeuffern, keuffern, furlute vff wasser vnd lande, were oder wo here die all vnd yder sin oder komen, vnser gunst gnad vnd alles gut.

Wir haben vß fürstlichem gemut, vnd vnser landluten vnd den vnsern, auch gemeynem gewerb handel zu gude vnd erlichterung vil beswernis den selbigen gewerbbigen, vnd sunderlich die wine keuffen vnd verkeuffen vff den Rine, vnsern kranen zu Winheym in vnser oberkeit zu vß- vnd inladung ernuwert vnd verordnet, einem iglichen zugewarten, der da hine wirbt zu siner notturfft. Vnd das menglich des geneigter sy den vor andern zu besuchen, so wollen wir, das ein yder gewerbsman vorgemelt mit siner hab und gut an dem end und orth von vnsern ampluten geschirmpt vnd beschuwert werde nach notturfft, den selben wir dann solichs befolhen ir ernstlich vnd flissig vffsehen dahin zu haben, auch mit gemeyner ordnung, die darzu dient vnd gehore, solcher ladung versehen.

Darvmb so geben wir allen solchen personen mit irem liben, habe vnd gute, die an solchen vnsern kranen komen, dahin schicken vnd faren, sich des zu gebruchen, ir kauff, sleg vnd hantierung zu treiben, dar zu komen daselbs vnd wider von dannen an ir iglichs gewarsam durch vnser fürstenthum land vnd gebiete, zu wasser vnd zu lande, da wir zu geleiten haben, vnser fry, strack, sicher geleit, fur vns, die vnsern und alle, die der win (?) vngeuerlich mechtig sin. -

Datum Heydelberg vnder vnserm vffgedruckten secret vff mitwoch noch sant michelstag anno [MD, Gs] XCIII.

(korrigiert aus: Saalwächter, S. 241 f.)
 

Übertragung ins Neuhochdeutsche (Gs):

Allen und jeglichen [Personen] geistlichen und weltlichen Standes, Prälaten, Grafen, Freiherrn, Rittern, [Edel-] Knechten, auch aus Städten und ihren Untertanen, daußerdem Kaufleuten, Schiffern, Verechtern (?), gewerblichen Flößern, ihren Dienern, Händlern, Verkäufern, Käufern, Fuhrleuten zu Wasser und zu Lande, wo und woher diese alle sind oder kommen, unsere Gunst, Gnade und alles Gute!

Wir haben aus fürstlichem Entschluss und zum Nutzen und zur Erleichterung unserer Untertanen, auch zum Nutzen und zur Erleichterung des allgemeinen Handelsgewerbes mit seinen Beschwernissen und insbesondere für die Weinkäufer und -verkäufer auf dem Rhein unseren Kran zu Weinheim unter unserer Hoheit zum Ein- und Ausladen erneuert und [das] verordnet jedem "Zugewarten" (Kranknechte?), der darin für seine Bedürfnisse arbeitet.

Und damit man diesen Kran möglichst lieber benutzt als andere, so wollen wir, dass alle Gewerbetreibenden (s.o.) mit ihrem Hab und Gut an diesem Ort von unseren Amtsleuten beschirmt und beschauert werden nach ihren Bedürfnissen, und denselben haben wir deshalb befohlen, das ernsthaft und fleißig zu beaufsichtigen, auch mit einer allgemeinen [Benutzungs-] Ordnung, die zu  solchem Verladen dient und gehört.

Darum geben wir allen solchen Personen mit ihrem Leib, Hab und Gut, die an unseren Kran kommen, dahin etwas schicken und fahren, [das Recht] sich seiner zu bedienen, ihren Kauf und Geschäfte durch Handschlag zu betreiben, dahin zu kommen und wieder von dort jeder in seine Heimat ("gewarsam") durch unser Fürstentum, Land und Gebiet, zu Wasser und zu Lande, wo wir das Geleitrecht haben, unser freies, unverzügliches und sicheres Geleit, für uns, die Unseren und alle, "die der win (?) ungeuerlich mächtig sind" (ungefärlich =  getreu, ohne böse Absicht).

Erteilt in Heidelberg unter unserem aufgedrückten Siegel an Mittwoch nach St. Michaelis im Jahr 1493.

Saalwächter fasste den Inhalt so zusammen:

"Kurfürst Philipp von der Pfalz (1476-1508) erneuert den Kranen zu Weinheim am Rhein und garantiert allen Gewerbetreibenden, die dort Handel treiben wollen, Sicherheit der Person und des Eigentums, sowie freies Geleit zu Wasser und zu Land, alles nach Maßgabe einer besonderen gemeinen Ordnung."

Es war also ein Schutz- und Geleitrecht für Weinhändler, die diesen erneuerten Kran benutzen, nicht etwa Gebührenfreiheit.

 

Gs, erstmals: 13.11.11; Stand: 18.12.23