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Oberhofprotokolle und Haderbücher - die mittelalterlichen Gerichte in Ingelheim Autor: Hartmut Geißler nach Loersch, Anna Saalwächter, Erler, Der Ingelheimer Oberhof, Gudian, Ingelheimer Recht, Henn, Ober-Ingelheim ..., Blattmann, Schrifteinsatz Das Ingelheimer Reichsgericht insgesamt
Die Ortsgerichte, die Schultheißen und Schöffen Die Ingelheimer Orts-Schultheißen und dreizehn oder vierzehn Schöffen bildeten als Reichsgericht erstens die Ortsgerichte für die drei Kernorte Nieder-Ingelheim, Ober-Ingelheim und (Groß-) Winternheim (in dieser Rangreihenfolge). Diese drei Grundorte hatten anscheinend auch einen ihrer Bedeutung gemäßen Anteil an der jeweiligen Zusammensetzung des Schöffenkollegiums, wie Gudian für die Zeit um 1400 feststellte, sieben aus Ober-Ingelheim und je drei aus Nieder-Ingelheim und Groß-Winternheim. Dass es eine Rangreihenfolge der drei Orte gegeben hat, kann man vielleicht aus der Rangfolge der Nennungen der Schultheißen in den Urkunden entnehmen. Diese Ortsreihenfolge (1. NI, 2. OI und 3. WI) widerspricht übrigens der etymologischen Deutung, dass mit dem Namen "Ober-" bzw. "superior" Ingelheim eine Rangfolge zugunsten Ober-Ingelheims gemeint war, die offenbar, was die Würde der jeweiligen Ortsschultheißen angeht, eine umgekehrte war, nämlich Nieder-Ingelheim vor Ober-Ingelheim. Dafür spricht natürlich auch der Sitz der Pfalz. Dass sich diese Bedeutungsrangfolge jedoch allmählich zugunsten von Ober-Ingelheim verschob, resultiert aus dem Bedeutungsverlust der Pfalz und dem Aufstieg des selbstbewussten Rittertums mit Schwerpunkt in Ober-Ingelheim, das deswegen auch der Tagungsort des Oberhofs wurde, während Nieder-Ingelheim der Tagungsort des ungebotenen Dings blieb, der ursprünglichen Versammlung aller Freien, im Spätmittelalter ohne Beteiligung der Adligen und der geistlichen Herren. Seit dem Ende des 16. Jahrhunderts gab es für die drei Hauptorte keine selbständigen Ortsgerichte mehr, sondern nur mehr ein gemeinsames Schöffengericht, nun unter der Leitung eines Oberschultheißen mit einem Stellvertreter (Loersch, S. XC). Loersch beschreibt die Einkünfte und Vorrechte der Schöffen (S. XCVIII): „Einzelne unbedeutende Einkünfte und gewisse Vorrechte waren den Schöffen eingeräumt. Jeder von ihnen durfte jährlich zwei Fuder Holz in dem zu den beiden Ingelheim gehörigen Walde hauen, und allen zusammen wurde in den nächsten beiden Wochen nach Martin eine Mahlzeit ausgerichtet. Sie waren befreit von der Verpflichtung, sich auf einen gerichtlichen Zweikampf einzulassen, auch sollte niemand einen Schöffen ‚beklagen oder ihm gebieten’. Sie hatten zusammen den Schreiber des Gerichts zu besolden. Der von ihnen zu leistende Eid entspricht den sonst bekannten Formeln. Als Entgelt für ihre Tätigkeit wurden ihnen Sporteln [Gerichtsgebühren; Gs] und Gebühren gezahlt, für deren richtige Verteilung die Gerichtsdiener zu sorgen hatten.“ Sie besaßen ein eigenes Schöffenhaus in Ober-Ingelheim hinter dem Gerichtshaus. Voll besetzt und damit handlungsfähig war das Gericht, wenn einer mehr als die Hälfte, d.h. acht Schöffen (und der Orts-Schultheiß) anwesend waren. Wenn z. B. in (Groß-) Winternheim einmal wegen einer gleichzeitigen Verhandlung in Nieder-Ingelheim nicht genug Schöffen anwesend waren, dann konnte die Sache auf einen der nächsten Termine ("ad socios") verschoben werden, der nicht notwendigerweise wieder in Winternheim stattfinden musste. Auch hierin zeigt sich die Einheit des gesamten Ingelheimer Reichsgerichtes. Auch bei den Schultheißen wurden die Nichtadligen allmählich verdrängt, während die Unterschultheißen meisten Nichtadlige waren. Loersch (S. XCIX) meint einen "ziemlich häufigen Wechsel" dieser Beamten im 14. und 15. Jahrhundert zu erkennen. Zuständig waren die Schultheißen und Schöffen des Reichsgerichts ursprünglich für die gesamte Gerichtsbarkeit. Sie tagten unter dem Vorsitz des jeweiligen Ortsschultheißen. Durch die Ernennung der Schultheißen hatte der Kurfürst einen gewissen Einfluss auf die Arbeit und Zusammensetzung dieser Gerichte. Der Oberhof Zweitens fungierten sie als "Oberhof", als eine Art Rechtsauskunftsstelle (in der Regel zu schwebenden Rechtsstreitigkeiten), als Schiedsgericht und auch als eine Art Berufungsinstanz für viele umliegende Städte und Dörfer (s. u.). Gudian, S. 23, betont allerdings: "Wir können den Oberhof Ingelheim weder als Berufungs- noch als Revisionsgericht [im heutigen Sinne; Gs] bezeichnen." Schließlich war er erstinstanzliches Gericht für Klagen gegen Angehörige des Ingelheimer Reichsgrundes. Ähnliche Oberhöfe gab es auch in Aachen, Frankfurt/Main, Freiburg i. B., Gelnhausen, Kaiserslautern, Neustadt a. d. W. und Speyer. Eine sehr detaillierte Darstellung findet man bei Loersch, S. CXL ff. Ein Beispiel für eine Anfrage des Kreuznacher Gerichtes Anfragen in Ingelheim konnten Privatpersonen, die sich die Anreise, ggf. Übernachtung und die Gerichtsgebühren leisten konnten, andere Schöffenstühle und andere Schöffen auf Begehren einer Gerichtspartei. Bis 1418 waren es vielfach auch Privatpersonen, danach fast nur noch auswärtige Schöffenkollegien. Diese Oberhofverfahren fanden überwiegend in Ober-Ingelheim statt, selten in Nieder-Ingelheim (Loersch, S. CXLII-III). Ober-Ingelheim stellte somit eine Art juristischen Vorort für den Ingelheimer Grund dar. "Berufungs"- Instanz für die Ortsgerichte Und drittens waren sie - die Schultheißen und Schöffen des Reichsgerichtes - "Berufungs"- Instanz für die Ortsgerichte von Nieder-, Ober-Ingelheim und Groß-Winternheim. Von diesen liegen die meisten Anfragen vor. Ein Beispiel über eine Anfrage zu Straßenraub Neben diesem Reichsgericht gab es
Das komplizierte Ineinandergreifen der Befugnisse der
verschiedenen im Grund bestehenden Gerichte beschreibt Loersch auf S. C
ff. Manche seiner Annahmen sind freilich von der späteren Forschung
nicht ganz bestätigt worden.
Wenn der Schreiber einmal gefehlt hat, worauf ein frei gelassener Platz im Haderbuch hinweisen könnte, wurden bisweilen gar keine Einträge gemacht oder die Vorgänge scheinen nach den Aussagen von Schöffen nachträglich rekonstruiert worden zu sein. Außerdem dienten die Haderbuchnotizen als Kontrolle für Termine und als Hilfsmittel zur Gebührenerhebung (Blattmann, S. 81 und 82). Erler, Städtekrieg, Anm. 19, S. 20, vergleicht die wahrscheinliche Nutzungsmethode dieser Prozessnotizen mit einem ähnlichen Verfahren am Reichskammergericht: "Auch dort wurde ein Terminsammelprotokoll geführt, in dem alles, was vor Gericht verhandelt wurde, in zeitlicher Reihenfolge Eingang fand, ohne Trennung nach Rechtsstreitigkeiten. Man führte beim Reichskammergericht zwar daneben für jeden einzelnen Rechtsstreit eine Akte; darin wurden aber nur die eingereichten Schriftstücke abgeheftet. Erst wenn die Sache zur Beratung anstand, excerpierte ein Schreiber aus dem allgemeinen Terminprotokoll diejenigen Einträge, die auf diesen Rechtsstreit Bezug hatten, und heftete diese Excerpte vorne in die Akte ein. Damit erst wurde die Akte „komplett“; daher nannte man die Excerpierungsarbeit des Schreibers „die Kompletur“..." Im Weiteren beschreibt Erler mehrere Prozesse wegen Schadensersatzklagen gegen Mainzer Patrizier im Zusammenhang mit dem rheinischen Städtekrieg von 1388, darunter auch Klagen gegen den Vater und den Onkel des berühmten Johannes Gutenberg, Fryle (= Friele = Fridolin?) und Henne (= Johannes) Gensfleisch zur Laden zum Gutenberg, die wahrscheinlich Güter in Ingelheim besaßen. Dieses Verfahren, das sich in den Haderbüchern 1387 - 1391 von Ober- und Nieder-Ingelheim niederschlägt, dauerte vom 21. Januar 1389 bis zum 5. Mai 1389. Überlieferungsgeschichte der Gerichtsunterlagen Viele Ingelheimer Prozessbücher blieben im Turm der Burgkirche von Ober-Ingelheim lange Zeit erhalten, verwahrt in einer Wandnische und nach der Reformation wohl in einem alten Paramentenschrank aus dem 14. Jahrhundert, der heute im Hessischen Landesmuseum in Darmstadt steht.
"Die erste Erwähnung und Bearbeitung der Ingelheimer Urkunden unternahm im Jahre 1644 der Gerichtsschreiber des Ingelheimer Oberhofs Conrad Emmerich Susenbeth." (Erler, S. 174) Seine Schrift hat sich glücklicherweise im Darmstädter Archiv erhalten. Sie wurde von Loersch vielfach benutzt. Im Jahre 1802 - die Orte des Ingelheimer Grundes gehörten damals zu Frankreich - befasste sich der Professor für Rechtsgeschichte und Direktor des Mainzer Stadtarchivs Franz Joseph Bodmann mit den Oberhofakten, die er aber als Protokolle des vom ihm favorisierten Eltviller Oberhofs umfälschte. Er (oder seine Erben) scheint auch einige Bände verkauft zu haben, darunter den Band der Oberhofakten der Jahre 1398 - 1430, der sich heute im British Museum in London befindet. Weitere Bände des Oberhofes (und auch Haderbücher) fand der Bonner Rechtshistoriker Hugo Loersch noch 1870 im Ober-Ingelheimer Rathaus und editierte eine Auswahl von ihnen (aus den Jahren 1437 bis 1464) in seinem berühmten Werk "Der Ingelheimer Oberhof", erschienen 1885. Nach ihm wurde eine Straße in Ober-Ingelheim benannt. Die von ihm gefundenen Oberhof-Bände sowie viele Haderbücher und das große Ingelheimer Kopiar wurden (wohl gegen den Willen der Ober-Ingelheimer) 1879 ins Hessische Staatsarchiv nach Darmstadt gebracht. Dort sind sie bei der britischen Bombardierung 1944 verbrannt. Der Oberhof-Band, seit 1856 im Britischen Museum, London (Signatur: aad.ms.21220) wäre ebenfalls beinahe durch eine deutsche Fliegerbombe vernichtet worden; er ist heute noch der einzige erhaltene Original-Band mit Oberhof-Protokollen. Ihn editierte 1952-1963 Adalbert Erler. Einige Haderbücher hingegen (39 Exemplare?), die 1879 als "unauffindbar" in Ingelheim verblieben (zurückbehalten?) waren, wurden gegen Ende des Zweiten Weltkrieges aus Sicherheitsgründen nach Nordhessen ausgelagert. Auf dem Rücktransport wurden allerdings viele aus ihren Kisten entwendet, wohl in die USA, von wo später vier zurückgekauft werden konnten. Heutige Forschung Nach dem Oberhofpublikationen von Hugo Loersch, der rechtssystematischen Promotion von Anna Saalwächter (1934), den Publikationen von Adalbert Erler, der von 1946 bis 1950 Professor in Mainz war und in Ingelheim wohnte, und seiner Schüler, vor allem Gunter Gudians, sind es in den letzten Jahren die noch unveröffentlichten Haderbücher, die das Interesse der Rechtshistoriker wieder auf sich gezogen haben Marita Blattmann (Köln) hat 2005 das Ingelheimer Archiv durchsucht und noch 18 Haderbücher und 6 Fragmente gefunden, 11 (+ 4 Fragmente) aus Nieder-Ingelheim, 7 (+ 2 Fragmente) aus Ober-Ingelheim und ein Buch aus Groß-Winternheim (Blattmann, S. 57). Forschungsstellen der Kölner und der Mainzer Universität befassen sich nun mit Editionen, Transskriptionen und Erläuterungen der Haderbücher. Die Stadt Ingelheim will die verbliebenen Bände und Fragmente fachgerecht restaurieren lassen und sie der weiteren Forschung zur Verfügung stellen, auch als CD. Zum Projekt des Mainzer Instituts für Geschichtliche Landeskunde
Blattmann stellte alle noch erhaltenen bzw. vor ihrer Vernichtung bzw. ihrem Verschwinden schon teilweise editierten Ingelheimer Gerichtsbücher (und Fragmente) in folgender Tabelle zusammen (S. 65):
Ergänzung 2008: Das Haderbuch von 1514 -1518, das bislang Ober-Ingelheim zugeordnet wurde, scheint sich nach neuesten Erkenntnissen mit Nieder-Ingelheimer Prozessen zu befassen, ebenso das Fragment von 1514. Hinzufügen muss man noch ein "Ufgift- und Haderbuch" 1472-1501 mit Vorgängen aus Wackernheim, das ebenso im Ingelheimer Archiv aufbewahrt wird. Frau Blattmann urteilt über diese Schätze des Ingelheimer Archivs: "Gerichtsbücher noch des 14. Jahrhunderts in vergleichbarer Vielseitigkeit und Informationsdichte liegen aus keinem anderen deutschen Ort vor." (S. 66) Gut belegt ist die Tätigkeit des Ingelheimer Reichsgerichtes aber nur für die spätmittelalterliche Zeit vom Ausgang des 14. bis in die zweite Hälfte des 15. Jahrhunderts. Die erhaltenen Dokumente erlauben vielfältige Einblicke in die Praxis des fränkischen Rechtes, für die es keine dem Sachsenspiegel vergleichbare Kodifizierung gab. Übersicht über die Orte, aus denen Gerichte in Ingelheim anfragten Das Gebiet, aus dem der Oberhof um Rechtsauskunft bzw. Entscheidung gebeten wurde, "reichte von Bad Kreuznach und Alzey bis Friedberg in der Wetterau. Über 70 Schöffenstühle des umschriebenen Gebietes gingen in Ingelheim „zu Haupte“, d. h. ratlose Schöffen, aber auch rechtsverunsicherte Privatpersonen holten sich durch die Jahrhunderte bis zum 30jährigen Krieg am Oberhof in Ingelheim Rat in Form von Rechtshilfe, indem sie „fregeten“ - anfragten." (Henn, BIG 39) Loersch vermutet, dass diese Rechtsbeziehungen bis in die Frühzeit der königlichen Pfalzorganisation zurückreichen: "Im Wesentlichen sind es auf ursprünglichem Reichsgut entstandene Gerichte, welche bei dem des Ingelheimer Grundes zu Haupt gehen." (S. CLXLIX)
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