Wahrscheinlich reicht die Entstehung des Ingelheimer Reichsgerichts weit ins
frühe Mittelalter als königliches Gericht auf königlichem Reichsgrund
und vor allem bei einer Pfalz zurück, weswegen es als Siegel einen (einfachen) Reichsadler
führte.
Seine Legende im Jahr 1393 lautete:
s. scult + et +
scabinonv + inpialis ivdiciy in ingelnheim +
= Sigillum scultetorum et scabinorum imperialis iudicii in
Ingelheim, d. h. Siegel der Schultheißen und Schöffen des
kaiserlichen Gerichts in Ingelheim (Loersch, S. CX)
Foto: Hist. Verein
Die Ortsgerichte, die Schultheißen und Schöffen
Die Ingelheimer Orts-Schultheißen und
dreizehn oder vierzehn Schöffen
bildeten alsReichsgericht erstens die Ortsgerichte für die drei
Kernorte
Nieder-Ingelheim, Ober-Ingelheim und(Groß-)
Winternheim(in dieser Rangreihenfolge). Diese drei Grundorte
hatten anscheinend auch einen ihrer Bedeutung gemäßen Anteil an der
jeweiligen Zusammensetzung des Schöffenkollegiums, wie Gudian für die
Zeit um 1400 feststellte, sieben aus Ober-Ingelheim und je drei aus Nieder-Ingelheim
und Groß-Winternheim.
Dass es eine Rangreihenfolge der drei Orte gegeben hat, kann man
vielleicht aus der Rangfolge der Nennungen der Schultheißen in den Urkunden
entnehmen. Diese Ortsreihenfolge (1. NI, 2. OI und 3. WI) widerspricht
übrigens der etymologischen Deutung, dass mit dem Namen
"Ober-" bzw. "superior" Ingelheim eine Rangfolge
zugunsten Ober-Ingelheims gemeint war, die offenbar, was die Würde der
jeweiligen Ortsschultheißen angeht, eine umgekehrte war, nämlich
Nieder-Ingelheim vor Ober-Ingelheim. Dafür spricht natürlich auch der
Sitz der Pfalz.
Dass sich diese Bedeutungsrangfolge jedoch allmählich zugunsten von
Ober-Ingelheim verschob, resultiert aus dem Bedeutungsverlust der
Pfalz und dem Aufstieg des selbstbewussten Rittertums mit Schwerpunkt in
Ober-Ingelheim, das deswegen auch der Tagungsort des Oberhofs wurde,
während Nieder-Ingelheim der Tagungsort des ungebotenen
Dings blieb, der ursprünglichen Versammlung aller Freien, im
Spätmittelalter ohne
Beteiligung der Adligen und der geistlichen Herren.
Seit dem Ende des 16. Jahrhunderts gab es für die drei Hauptorte
keine selbständigen Ortsgerichte mehr, sondern nur mehr ein gemeinsames
Schöffengericht, nun unter der Leitung eines Oberschultheißen mit
einem Stellvertreter (Loersch, S. XC).
Loersch beschreibt die Einkünfte und Vorrechte der Schöffen (S.
XCVIII):
„Einzelne unbedeutende Einkünfte und gewisse Vorrechte waren den
Schöffen eingeräumt. Jeder von ihnen durfte jährlich zwei Fuder Holz
in dem zu den beiden Ingelheim gehörigen Walde hauen, und allen
zusammen wurde in den nächsten beiden Wochen nach Martin eine Mahlzeit
ausgerichtet. Sie waren befreit von der Verpflichtung, sich auf einen
gerichtlichen Zweikampf einzulassen, auch sollte niemand einen Schöffen
‚beklagen oder ihm gebieten’. Sie hatten zusammen den Schreiber des
Gerichts zu besolden. Der von ihnen zu leistende Eid entspricht den
sonst bekannten Formeln. Als Entgelt für ihre Tätigkeit wurden ihnen
Sporteln [Gerichtsgebühren; Gs] und Gebühren gezahlt, für
deren richtige Verteilung die Gerichtsdiener zu sorgen hatten.“
Sie besaßen ein eigenes Schöffenhaus in Ober-Ingelheim hinter dem
Gerichtshaus.
Voll besetzt und damit handlungsfähig war das Gericht, wenn
einer mehr als die Hälfte, d.h. acht Schöffen
(und der Orts-Schultheiß)
anwesend waren. Wenn z. B. in (Groß-) Winternheim
einmal wegen einer gleichzeitigen
Verhandlung in Nieder-Ingelheim nicht genug Schöffen anwesend waren, dann konnte die Sache
auf einen der
nächsten Termine ("ad socios") verschoben werden, der nicht
notwendigerweise wieder in Winternheim stattfinden musste. Auch hierin
zeigt sich die Einheit des gesamten Ingelheimer Reichsgerichtes.
Auch bei den Schultheißen wurden die Nichtadligen allmählich
verdrängt, während die Unterschultheißen meisten Nichtadlige waren.
Loersch (S. XCIX) meint einen "ziemlich häufigen Wechsel"
dieser Beamten im 14. und 15. Jahrhundert zu erkennen.
Zuständig
waren die Schultheißen und Schöffen des Reichsgerichts
ursprünglich für die gesamte Gerichtsbarkeit. Sie tagten unter
dem Vorsitz des jeweiligen Ortsschultheißen. Durch die Ernennung der Schultheißen
hatte
der Kurfürst einen gewissen Einfluss auf
die Arbeit und Zusammensetzung dieser Gerichte.
Der Oberhof
Zweitens fungierten sie als "Oberhof", als eine
Art Rechtsauskunftsstelle (in der Regel zu schwebenden
Rechtsstreitigkeiten), als Schiedsgericht und auch als eine Art Berufungsinstanz
für viele umliegende Städte und Dörfer (s. u.). Gudian, S. 23, betont allerdings: "Wir
können den Oberhof Ingelheim weder als Berufungs- noch als
Revisionsgericht[im heutigen Sinne; Gs] bezeichnen." Schließlich war er erstinstanzliches Gericht für Klagen
gegen Angehörige des Ingelheimer Reichsgrundes.
Ähnliche Oberhöfe gab es auch in Aachen, Frankfurt/Main,
Freiburg i. B., Gelnhausen, Kaiserslautern, Neustadt a. d. W. und
Speyer. Eine sehr detaillierte Darstellung findet man bei Loersch, S.
CXL ff.
Anfragen in Ingelheim konnten Privatpersonen, die sich die Anreise,
ggf. Übernachtung und die Gerichtsgebühren leisten konnten, andere Schöffenstühle und andere Schöffen auf Begehren einer
Gerichtspartei. Bis 1418 waren es vielfach auch Privatpersonen, danach
fast nur noch auswärtige Schöffenkollegien.
Diese Oberhofverfahren
fanden überwiegend in Ober-Ingelheim statt, selten in
Nieder-Ingelheim (Loersch, S. CXLII-III). Ober-Ingelheim stellte somit eine Art juristischen
Vorort für den Ingelheimer Grund dar.
"Berufungs"- Instanz für die Ortsgerichte
Und drittens waren sie - die Schultheißen und Schöffen des
Reichsgerichtes - "Berufungs"- Instanz für die Ortsgerichte
von Nieder-, Ober-Ingelheim und Groß-Winternheim. Von diesen
liegen die meisten Anfragen vor. Ein Beispiel über eine Anfrage
zu Straßenraub
Neben diesem Reichsgericht gab es
in
Bubenheim, Elsheim, Wackernheim und
(Sauer-) Schwabenheim sogenannte Hübnergerichte,
die wohl dieselben Kompetenzen hatten wie die Schöffengerichte; Einzelheiten
dazu, auch zu den komplizierten Verhältnissen in Bubenheim, findet man
bei Anna Saalwächter, S. 11-15, und Gudian,
S. 36 ff., der annimmt, dass aus ursprünglich grundherrlichen
Hübnergerichten später Schöffengerichte wurden; und
das geistliche Gericht in Mainz, dem
zuständigen Bistum, mit dem es immer wieder Kompetenzstreitigkeiten
gab; es befasste sich mit Ehestreitigkeiten, strittigen Gebühren
für Pfarrer, Aufgebot, Eheverkündigung u.ä. (Anna
Saalwächter S. 16-18)
Das komplizierte Ineinandergreifen der Befugnisse der
verschiedenen im Grund bestehenden Gerichte beschreibt Loersch auf S. C
ff. Manche seiner Annahmen sind freilich von der späteren Forschung
nicht ganz bestätigt worden.
Verfahren und Zuständigkeit
Sie sprachen als Laienrichter Recht nach Herkommen, Gewohnheit
und nach dem gesunden Menschenverstand. Da die auf Lebenszeit gewählte
Funktion eines Schöffen aber berufliche Ausmaße annahm,
wurden diese sicherlich zu juristischen Fachleuten, ohne jemals Jura
studiert zu haben. Loersch bemerkt keinerlei
Beeinflussung durch römisch-canonisches Recht (Loersch, S. CLXLV). Demgegenüber
hält Dietlinde Munzel (Einfluss, S.
32) eine Beeinflussung des Ingelheimer Gerichtes durch das sog.
"Kleine Kaiserrecht" (verfasst um 1340) aus dem
fränkischen Raume für wahrscheinlich.
Verhandelt wurde mündlich,
aber oft auf der Basis von schriftlichen Unterlagen ("Zetteln").
In der Regel wurde das Urteil am selben Tag verkündet und schriftlich
von den Parteien mitgenommen.
Befasst hat sich der Oberhof, dessen Zuständigkeit
Loersch (S. CLXXXVIII) im 14. und 15. Jahrhundert "völlig unbegrenzt" erschien,
mit
- Schuldverhältnissen (Kaufvertrag, Dienstvertrag),
- Sachenrecht (Eigentum und seine Beschränkungen durch
Nachbarschaft,
Verwandtschaft),
- Fundrecht,
- Familienrecht,
- ehelichem Güterrecht,
- Erbrecht,
- Strafrecht;
Zu zwei Urteilen mit Unterhaltungswert, aus denen aber auch die
maßvolle Weisheit der Ingelheimer Schöffen hervorgeht:
Todesstrafen bestanden aus
- Erhängen als Strafe für Diebe (am Galgen auf dem Galgenbuckel)
- Enthaupten für Straßenräuber,,
- Verbrennen für Zauberei, z. B. für "Hexen",
- Ertränken (bei Selbstmord, in einem Fass im Rhein)
(aus Anna Saalwächter, S. 58 ff.)
Man muss wohl annehmen, dass auch die Hexenprozesse
seit Mitte des 16. Jahrhunderts, zu denen einige Spesenrechnungen des
Groß-Winternheimer Schultheißen Hinweise zu geben scheinen, vor dem Reichsgericht verhandelt worden sind.
Haderbücher, Oberhofurteile oder andere Gerichtsaufzeichnungen aus dieser Zeit sind
allerdings nicht mehr erhalten, die uns bekannten enden mit 1534.
Die beim Oberhof "zu Haupt" gehenden Parteien musste für
die Kosten der "Hauptfahrt" und ihrer Unterbringungen
in Ingelheim selbst aufkommen und dafür im voraus eine Kaution
hinterlegen. Außerdem mussten sie Gerichtsgebühren zahlen.
Von den anfragenden Parteien, in der Regel Schultheißen und Schöffen
der anfragenden Gerichte, wurde ganz offenbar der Ingelheimer Oberhof
als eine übergeordnete Instanz angesehen, deren Urteil als
bindend galt, obwohl wir von seiner Anwendung keinerlei
Überlieferung haben (Loersch, S. CLXII-III).
Die Schöffen tagten täglich vormittags (außer an Sonntagen) unter dem Vorsitz des jeweiligen
Orts-Schultheißen, offenbar ohne jede sitzungsfreien Perioden, und zwar
- den Montag-, Mittwoch- und Freitagvormittag in Nieder-Ingelheim
(unter der Linde vor der Kirche bzw. bei schlechtem Wetter und im Winter,
wie Saalwächter annimmt, in der St. Michaelskapelle daneben);
- den Dienstag-, Donnerstag- und Samstagvormittag in Ober-Ingelheim in einem eigenen Gerichtshaus (an der heutigen Straße "An der
Burgkirche"?) und
- mittwochs in Groß-Winternheim (auf einem Platz vor dem Friedhof der Pfarrkirche (?), parallel zu den Nieder-Ingelheimer Sitzungen (so Blattmann, S. 53).
Da das Gericht ohne Pause sommers wie winters tagte, erscheint eigentlich jeweils ein witterungsgeschützter Sitzungsraum angemessener als ein offener Platz, insbesondere wenn so viel Schriftlichkeit
(Protokolle, "Zettel", Urteile, Kopien) benutzt wurde.
Für die Zeit um 1400 nennt Blattmann durchschnittlich elf "Hader"-
Anliegen pro Sitzungs(halb-)tag des Ortsgerichtes - überwiegend zivilrechtliche
Auseinandersetzungen wie Zahlungsaufforderungen, Stundungen,
Fristverlängerungen, Anerkenntnisse von Schulden, Schadensersatzklagen,
aber auch Beleidigungs- und Frevelklagen.
An Oberhofanfragen sollen pro Woche bis 1418 etwa zwei vorgelegt
worden sein. (Blattman, S. 54)
Hinzu kamen noch Akte der heute so genannten freiwilligen
Gerichtsbarkeit (Grundstücksgeschäfte, Testamente, Schenkungen),
für die es eigene Auflass- und Besatzbücher
[= Besitzbücher] gab, sowie ein Kopiarbuch für die vom Gericht
ausgestellten Urkunden.
Die Gerichte hatten also viel zu tun, und die Gebühreneinnahmen für die
Schöffen dürften nicht unerheblich gewesen sein.
Besetzung und Besetzungsstreit
Besetzt war das Gericht anfangs mit 14, später mit
13 Mitgliedern; dies waren im Jahre 1376 noch 12 Adlige (5 Ritter und 7 Edelknechte) sowie 2 einfache
Freie (siehe Huldigungsurkunde!).
Seit dem 16. Jahrhundert besetzten nur noch Adlige die Schöffenstühle,
worüber ein heftiger Streit mit den Nichtadligen
entbrannte.
Burger befasst sich in BIG 6 mit diesem Streit. Dabei ging es
u. a. um Klagen gegen
die nachlässige Pflichterfüllung der adligen Schöffen
wegen...
- Nichteinhaltens der üblichen Gerichtstage,
- unentschuldigten Fehlens der Schöffen.
Der Pfälzer Kurfürst und Pfalzgraf Friedrich IV. musste 1609 diesen
tief reichenden Streit durch einen Entscheid schlichten.
Ende der Tätigkeit des Reichsgerichtes
Dies deutet
schon darauf hin, dass sich die Zeit des selbständigen Ingelheimer Rittergerichts
im 17.
Jahrhundert seinem Ende zuneigt. Loersch nimmt an, dass seine
Tätigkeit "bis über die Mitte des 16. Jahrhunderts hinaus"
fortgedauert habe (S. CXLI). Schließlich gab es noch Mitte des 17.
Jahrhunderts den Gerichtsschreiber Susenbeth, der sich aber schon aus
Akten der besonderen Geschichte seines Gerichtes vergewissern musste. Verwüstungen durch Kriege
und Pestwellen im 17. Jahrhundert mögen zu seinem Ende ebenso wie die
Konfessionskonflikte beigetragen haben.
Dieses Ende wurde
vorbereitet durch die Regelungen des Westfälischen Friedens, der die Reichspfandschaft
des Ingelheimer Grundes in ein vollwertiges Pfälzer Territorium
umwandelte. Dies entzog dem reichsunmittelbaren Gericht des Ingelheimer
"Reiches", einem Relikt des Mittelalters im modernen absolutistischen
Staat, den Boden. Im Jahre
1680 wurde es förmlich aufgelöst.
Die peinliche Gerichtsbarkeit wurde dem Oberamt Oppenheim zugewiesen,
während dessen Vogt ("Fauth") in Nieder-Ingelheim für
Vormundsangelegenheiten und Nachlasssachen zuständig wurde. Für andere
untergeordnete Rechtsgeschäfte amtierten weiterhin die Ortsgerichte mit
Schultheißen, Schöffen und Schreiber (Loersch, S. LXXXVIII).
Die Schriftlichkeit
Während die Verfahren der Ortsgerichte stichwortartig in den
"Haderbüchern"
festgehalten wurden, wurden über die Prozesse am Oberhof genaueProtokolle angefertigt.
Wegen des großen Arbeits- und Schreibaufkommens des Ingelheimer
Gerichtes wurden schon bald nach der Mitte des 14. Jahrhunderts, wie
Loersch (S. CXIV) vermutet, 1366 (in der Zeit der Mainzer Pfandschaft), eigens
dazu angestellte Schreiber beschäftigt. In derselben Zeit begann
auch der Ausbau der Schriftlichkeit in der Kurpfälzer Verwaltung
(s. Spiegel).
Eine Liste von 12
Gerichtsschreibern wurde auf dem vorderen Deckelspiegel des Kopiarbuches
(von 1377 bis 1435) festgehalten und ist bei Loersch, S. 530, oder bei Erler S. 181 nachzulesen.
Rechts: Kopie einer Seite des Oberhofbuches von
1393 f. 337r, geschrieben vom Gerichtsschreiber Heinrich, aus:
Erler, Der Ingelheimer Oberhof, S. 177 - Zur Vergrößerung der Abbildung bitte diese anklicken!
Haderbuch Ober-Ingelheim 1398 -1413 Seite 85
Blattmann zeigt, dass im Unterschied zu Urkunden und den Protokollen des
Oberhofes die Notizen der "Haderbücher" keine
regelrechten Protokolle gewesen sind, in die die Prozessbeteiligten auch
hätten Einblick nehmen können, sondern nur zeilenweise standardisierte
Aufzeichnungen von wichtigen Stichworten,
die wohl von Zetteln nachträglich in die Bücher übertragen wurden.
Sie
sollten dem Schreiber und den Schöffen,
die nur mündlich verhandelten, als Gedächtnisstütze
dienen, denn viele der Verfahren zogen sich im 14tägigen Rhythmus
über mehrere Termine hinweg. Wenn der Schreiber einmal gefehlt hat, worauf ein frei gelassener Platz im
Haderbuch hinweisen könnte, wurden bisweilen gar keine Einträge
gemacht oder die Vorgänge scheinen nach den Aussagen von Schöffen nachträglich
rekonstruiert worden zu sein.
Außerdem dienten die Haderbuchnotizen
als Kontrolle für Termine und als Hilfsmittel zur Gebührenerhebung
(Blattmann, S. 81 und 82).
Erler, Städtekrieg, Anm. 19, S. 20,
vergleicht die wahrscheinliche Nutzungsmethode dieser Prozessnotizen mit
einem ähnlichen Verfahren am Reichskammergericht:
"Auch
dort wurde ein Terminsammelprotokoll geführt, in dem alles, was vor
Gericht verhandelt wurde, in zeitlicher Reihenfolge Eingang fand, ohne
Trennung nach Rechtsstreitigkeiten. Man führte beim Reichskammergericht
zwar daneben für jeden einzelnen Rechtsstreit eine Akte; darin wurden
aber nur die eingereichten Schriftstücke abgeheftet. Erst wenn die
Sache zur Beratung anstand, excerpierte ein Schreiber aus dem
allgemeinen Terminprotokoll diejenigen Einträge, die auf diesen
Rechtsstreit Bezug hatten, und heftete diese Excerpte vorne in die Akte
ein. Damit erst wurde die Akte „komplett“; daher nannte man die
Excerpierungsarbeit des Schreibers „die Kompletur“..."
Im Weiteren beschreibt Erler mehrere Prozesse wegen
Schadensersatzklagen gegen Mainzer Patrizier im Zusammenhang mit dem
rheinischen Städtekrieg von 1388, darunter auch Klagen gegen den
Vater und den Onkel des berühmten Johannes Gutenberg, Fryle (= Friele =
Fridolin?) und Henne (= Johannes) Gensfleisch zur Laden zum Gutenberg,
die wahrscheinlich Güter in Ingelheim besaßen. Dieses Verfahren, das sich
in den Haderbüchern 1387 - 1391 von Ober- und Nieder-Ingelheim
niederschlägt, dauerte vom 21. Januar 1389 bis zum 5. Mai 1389.
Überlieferungsgeschichte der Gerichtsunterlagen
Viele Ingelheimer Prozessbücher blieben im Turm der Burgkirche von Ober-Ingelheim lange
Zeit erhalten, verwahrt in einer Wandnische und nach der Reformation
wohl in einem alten Paramentenschrank aus dem 14.
Jahrhundert, der heute im Hessischen Landesmuseum in Darmstadt steht.
Foto: Geißler
"Die erste Erwähnung und Bearbeitung der Ingelheimer Urkunden
unternahm im Jahre 1644 der Gerichtsschreiber des Ingelheimer Oberhofs
Conrad Emmerich Susenbeth." (Erler,
S. 174) Seine Schrift hat sich glücklicherweise im Darmstädter Archiv
erhalten. Sie wurde von Loersch
vielfach benutzt.
Im Jahre 1802 - die Orte des Ingelheimer Grundes gehörten damals zu Frankreich
- befasste sich der Professor für Rechtsgeschichte und
Direktor des Mainzer Stadtarchivs Franz Joseph Bodmann mit den
Oberhofakten, die er aber als Protokolle des vom ihm favorisierten
Eltviller Oberhofs umfälschte. Er (oder seine Erben) scheint auch einige Bände verkauft zu haben, darunter den Band der Oberhofakten der Jahre 1398 -
1430, der
sich heute im British Museum in London befindet.
Weitere Bände des Oberhofes (und auch Haderbücher) fand der Bonner Rechtshistoriker
Hugo Loersch noch 1870 im
Ober-Ingelheimer Rathaus und editierte eine Auswahl von ihnen (aus den
Jahren 1437 bis 1464) in seinem berühmten Werk "Der Ingelheimer
Oberhof", erschienen 1885. Nach ihm wurde eine Straße in
Ober-Ingelheim benannt.
Die von ihm gefundenen Oberhof-Bände sowie viele Haderbücher und das
große Ingelheimer Kopiar wurden (wohl gegen den Willen der
Ober-Ingelheimer) 1879 ins Hessische Staatsarchiv nach Darmstadt
gebracht. Dort sind sie bei der britischen Bombardierung 1944 verbrannt.
Der Oberhof-Band, seit 1856 im Britischen Museum, London (Signatur:
aad.ms.21220) wäre ebenfalls beinahe
durch eine deutsche Fliegerbombe vernichtet worden; er ist heute noch
der einzige erhaltene Original-Band mit Oberhof-Protokollen. Ihn
editierte 1952-1963 Adalbert Erler.
Einige Haderbücher hingegen (39 Exemplare?), die 1879 als "unauffindbar" in
Ingelheim verblieben (zurückbehalten?) waren, wurden gegen Ende des Zweiten Weltkrieges aus
Sicherheitsgründen nach Nordhessen ausgelagert. Auf dem Rücktransport wurden allerdings
viele aus ihren Kisten entwendet, wohl in die
USA, von wo später vier zurückgekauft werden konnten.
Heutige Forschung
Nach dem Oberhofpublikationen von Hugo Loersch,
der rechtssystematischen Promotion von Anna
Saalwächter (1934), den Publikationen von Adalbert Erler,
der von 1946 bis 1950 Professor in Mainz war und in Ingelheim wohnte, und seiner Schüler, vor allem Gunter
Gudians, sind es in den letzten Jahren die noch unveröffentlichten Haderbücher,
die das Interesse der Rechtshistoriker wieder auf sich gezogen haben
Marita Blattmann (Köln) hat 2005 das Ingelheimer Archiv
durchsucht und noch 18 Haderbücher und 6
Fragmente gefunden, 11 (+ 4 Fragmente) aus Nieder-Ingelheim, 7 (+ 2
Fragmente) aus Ober-Ingelheim und ein Buch aus Groß-Winternheim (Blattmann, S. 57).
Forschungsstellen der Kölner und der Mainzer
Universität befassen sich nun mit Editionen, Transskriptionen und
Erläuterungen der Haderbücher.
Die Stadt Ingelheim will die verbliebenen Bände
und Fragmente
fachgerecht restaurieren lassen und sie der weiteren Forschung zur Verfügung
stellen, auch als CD.
Blattmann stellte alle noch erhaltenen bzw. vor ihrer Vernichtung bzw. ihrem Verschwinden schon
teilweise editierten Ingelheimer Gerichtsbücher (und Fragmente) in folgender Tabelle
zusammen (S. 65):
Ergänzung 2008: Das Haderbuch von 1514 -1518, das bislang
Ober-Ingelheim zugeordnet wurde, scheint sich nach neuesten
Erkenntnissen mit Nieder-Ingelheimer Prozessen zu befassen, ebenso das
Fragment von 1514.
Hinzufügen muss man noch ein "Ufgift- und Haderbuch"
1472-1501 mit Vorgängen aus Wackernheim, das ebenso im
Ingelheimer Archiv aufbewahrt wird.
Frau Blattmann urteilt über diese Schätze des Ingelheimer Archivs:
"Gerichtsbücher noch des 14. Jahrhunderts in vergleichbarer
Vielseitigkeit und Informationsdichte liegen aus keinem anderen
deutschen Ort vor." (S. 66)
Gut belegt ist die Tätigkeit des Ingelheimer Reichsgerichtes aber nur
für die spätmittelalterliche Zeit vom Ausgang des 14. bis in die
zweite Hälfte des 15. Jahrhunderts.
Die erhaltenen Dokumente erlauben vielfältige Einblicke in die Praxis des fränkischen Rechtes, für
die
es keine
dem Sachsenspiegel vergleichbare Kodifizierung gab.
Übersicht über die Orte, aus denen Gerichte in Ingelheim
anfragten
Das Gebiet, aus dem der Oberhof um Rechtsauskunft bzw. Entscheidung gebeten wurde,
"reichte
von Bad Kreuznach und Alzey bis Friedberg in der Wetterau. Über 70
Schöffenstühle des umschriebenen Gebietes gingen in Ingelheim „zu
Haupte“, d. h. ratlose Schöffen, aber auch rechtsverunsicherte
Privatpersonen holten sich durch die Jahrhunderte bis zum 30jährigen
Krieg am Oberhof in Ingelheim Rat in Form von Rechtshilfe, indem sie „fregeten“
- anfragten." (Henn, BIG 39)
Loersch vermutet, dass diese Rechtsbeziehungen bis in die Frühzeit der
königlichen Pfalzorganisation zurückreichen: "Im Wesentlichen
sind es auf ursprünglichem Reichsgut entstandene Gerichte, welche bei
dem des Ingelheimer Grundes zu Haupt gehen." (S. CLXLIX)
Abb. 4 aus Erler, Der Ingelheimer Oberhof, S. 183.
Zur besseren
Orientierung sind auch die Orte Bacharach, Bingen, Eltville, Mainz,
Rüdesheim und Simmern, aus denen keine Anfragen vorliegen, blass
eingetragen.