Oberhofprotokolle und Haderbücher -
die mittelalterlichen Gerichte in Ingelheim


Autor: Hartmut Geißler nach 
Loersch,
Anna Saalwächter,
Erler, Der Ingelheimer Oberhof
,
Gudian, Ingelheimer Recht,
Henn, Ober-Ingelheim ...

Blattmann, Schrifteinsatz


Das Ingelheimer Reichsgericht insgesamt

Wahrscheinlich reicht die Entstehung des Ingelheimer Reichsgerichts weit ins frühe Mittelalter als königliches Gericht auf königlichem Reichsgrund und vor allem bei einer Pfalz zurück, weswegen es als Siegel einen (einfachen) Reichsadler führte. 

Seine Legende im Jahr 1393 lautete: 
s. scult + et + scabinonv + inpialis ivdiciy in ingelnheim +
= Sigillum scultetorum et scabinorum imperialis iudicii in Ingelheim, 
d. h. Siegel der Schultheißen und Schöffen des kaiserlichen Gerichts in Ingelheim (Loersch, S. CX)


Foto: Hist. Verein



Die Ortsgerichte, die Schultheißen und Schöffen

Die Ingelheimer Orts-Schultheißen und dreizehn oder vierzehn Schöffen bildeten als Reichsgericht erstens die Ortsgerichte für die drei Kernorte Nieder-Ingelheim, Ober-Ingelheim und (Groß-) Winternheim (in dieser Rangreihenfolge). Diese drei Grundorte hatten anscheinend auch einen ihrer Bedeutung gemäßen Anteil an der jeweiligen Zusammensetzung des Schöffenkollegiums, wie Gudian für die Zeit um 1400 feststellte, sieben aus Ober-Ingelheim und je drei aus Nieder-Ingelheim und Groß-Winternheim. 

Dass es eine Rangreihenfolge der drei Orte gegeben hat, kann man vielleicht aus der Rangfolge der Nennungen der Schultheißen in den Urkunden entnehmen. Diese Ortsreihenfolge (1. NI, 2. OI und 3. WI) widerspricht übrigens der etymologischen Deutung, dass mit dem Namen "Ober-" bzw. "superior" Ingelheim eine Rangfolge zugunsten Ober-Ingelheims gemeint war, die offenbar, was die Würde der jeweiligen Ortsschultheißen angeht, eine umgekehrte war, nämlich Nieder-Ingelheim vor Ober-Ingelheim. Dafür spricht natürlich auch der Sitz der Pfalz. 
Dass sich diese Bedeutungsrangfolge jedoch allmählich zugunsten von Ober-Ingelheim verschob, resultiert aus dem Bedeutungsverlust der Pfalz und dem Aufstieg des selbstbewussten Rittertums mit Schwerpunkt in Ober-Ingelheim, das deswegen auch der Tagungsort des Oberhofs wurde, während Nieder-Ingelheim der Tagungsort des ungebotenen Dings blieb, der ursprünglichen Versammlung aller Freien, im Spätmittelalter ohne Beteiligung der Adligen und der geistlichen Herren.

Seit dem Ende des 16. Jahrhunderts gab es für die drei Hauptorte keine selbständigen Ortsgerichte mehr, sondern nur mehr ein gemeinsames Schöffengericht, nun unter der Leitung eines Oberschultheißen mit einem Stellvertreter (Loersch, S. XC).

Loersch beschreibt die Einkünfte und Vorrechte der Schöffen (S. XCVIII):
Einzelne unbedeutende Einkünfte und gewisse Vorrechte waren den Schöffen eingeräumt. Jeder von ihnen durfte jährlich zwei Fuder Holz in dem zu den beiden Ingelheim gehörigen Walde hauen, und allen zusammen wurde in den nächsten beiden Wochen nach Martin eine Mahlzeit ausgerichtet. Sie waren befreit von der Verpflichtung, sich auf einen gerichtlichen Zweikampf einzulassen, auch sollte niemand einen Schöffen ‚beklagen oder ihm gebieten’. Sie hatten zusammen den Schreiber des Gerichts zu besolden. Der von ihnen zu leistende Eid entspricht den sonst bekannten Formeln. Als Entgelt für ihre Tätigkeit wurden ihnen Sporteln [Gerichtsgebühren; Gs] und Gebühren gezahlt, für deren richtige Verteilung die Gerichtsdiener zu sorgen hatten.

Sie besaßen ein eigenes Schöffenhaus in Ober-Ingelheim hinter dem Gerichtshaus.

Voll besetzt und damit handlungsfähig war das Gericht, wenn einer mehr als die Hälfte, d.h. acht  Schöffen (und der Orts-Schultheiß) anwesend waren. Wenn z. B. in (Groß-) Winternheim einmal wegen einer gleichzeitigen Verhandlung in Nieder-Ingelheim nicht genug Schöffen anwesend waren, dann konnte die Sache auf einen der nächsten Termine ("ad socios") verschoben werden, der nicht notwendigerweise wieder in Winternheim stattfinden musste. Auch hierin zeigt sich die Einheit des gesamten Ingelheimer Reichsgerichtes.

Auch bei den Schultheißen wurden die Nichtadligen allmählich verdrängt, während die Unterschultheißen meisten Nichtadlige waren. Loersch (S. XCIX) meint einen "ziemlich häufigen Wechsel" dieser Beamten im 14. und 15. Jahrhundert zu erkennen.

Zuständig waren die Schultheißen und Schöffen des Reichsgerichts ursprünglich für die gesamte Gerichtsbarkeit. Sie tagten unter dem Vorsitz des jeweiligen Ortsschultheißen. Durch die Ernennung der Schultheißen hatte der Kurfürst einen gewissen Einfluss auf die Arbeit und Zusammensetzung dieser Gerichte.


Der Oberhof

Zweitens fungierten sie als "Oberhof", als eine Art Rechtsauskunftsstelle (in der Regel zu schwebenden Rechtsstreitigkeiten), als Schiedsgericht und auch als eine Art Berufungsinstanz für viele umliegende Städte und Dörfer (s. u.). Gudian, S. 23, betont allerdings: "Wir können den Oberhof Ingelheim weder als Berufungs- noch als Revisionsgericht [im heutigen Sinne; Gs] bezeichnen." Schließlich war er erstinstanzliches Gericht für Klagen gegen Angehörige des Ingelheimer Reichsgrundes.

Ähnliche Oberhöfe gab es auch in Aachen, Frankfurt/Main, Freiburg i. B., Gelnhausen, Kaiserslautern, Neustadt a. d. W. und Speyer. Eine sehr detaillierte Darstellung findet man bei Loersch, S. CXL ff. 

Ein Beispiel für eine Anfrage des Kreuznacher Gerichtes

Anfragen in Ingelheim konnten Privatpersonen, die sich die Anreise, ggf. Übernachtung und die Gerichtsgebühren leisten konnten, andere Schöffenstühle und andere Schöffen auf Begehren einer Gerichtspartei. Bis 1418 waren es vielfach auch Privatpersonen, danach fast nur noch auswärtige Schöffenkollegien. 

Diese Oberhofverfahren fanden überwiegend in Ober-Ingelheim statt, selten in Nieder-Ingelheim (Loersch, S. CXLII-III). Ober-Ingelheim stellte somit eine Art juristischen Vorort für den Ingelheimer Grund dar.


"Berufungs"- Instanz für die Ortsgerichte

Und drittens waren sie - die Schultheißen und Schöffen  des Reichsgerichtes -  "Berufungs"- Instanz für die Ortsgerichte von Nieder-, Ober-Ingelheim und Groß-Winternheim. Von diesen liegen die meisten Anfragen vor. Ein Beispiel über eine Anfrage zu Straßenraub


Neben diesem Reichsgericht gab es

  • in Bubenheim, Elsheim, Wackernheim und (Sauer-) Schwabenheim sogenannte Hübnergerichte, die wohl dieselben Kompetenzen hatten wie die Schöffengerichte; Einzelheiten dazu, auch zu den komplizierten Verhältnissen in Bubenheim, findet man bei Anna Saalwächter, S. 11-15, und Gudian, S. 36 ff., der annimmt, dass aus ursprünglich grundherrlichen Hübnergerichten später Schöffengerichte wurden; und

  • das geistliche Gericht in Mainz, dem zuständigen Bistum, mit dem es immer wieder Kompetenzstreitigkeiten gab; es befasste sich mit Ehestreitigkeiten, strittigen Gebühren für Pfarrer, Aufgebot, Eheverkündigung u.ä. (Anna Saalwächter S. 16-18)

Das komplizierte Ineinandergreifen der Befugnisse der verschiedenen im Grund bestehenden Gerichte beschreibt Loersch auf S. C ff. Manche seiner Annahmen sind freilich von der späteren Forschung nicht ganz bestätigt worden.


Verfahren und Zuständigkeit

Sie sprachen als Laienrichter Recht nach Herkommen, Gewohnheit und nach dem gesunden Menschenverstand. Da die auf Lebenszeit gewählte Funktion eines Schöffen aber berufliche Ausmaße annahm, wurden diese sicherlich zu juristischen Fachleuten, ohne jemals Jura studiert zu haben. Loersch bemerkt keinerlei Beeinflussung durch römisch-canonisches Recht (Loersch, S. CLXLV). Demgegenüber hält Dietlinde Munzel (Einfluss, S. 32) eine Beeinflussung des Ingelheimer Gerichtes durch das sog. "Kleine Kaiserrecht" (verfasst um 1340) aus dem fränkischen Raume für wahrscheinlich.

Verhandelt wurde mündlich
, aber oft auf der Basis von schriftlichen Unterlagen ("Zetteln"). In der Regel wurde das Urteil am selben Tag verkündet und schriftlich von den Parteien mitgenommen.

Befasst hat sich der Oberhof, dessen Zuständigkeit Loersch (S. CLXXXVIII) im 14. und 15. Jahrhundert "völlig unbegrenzt" erschien, mit

- Schuldverhältnissen (Kaufvertrag, Dienstvertrag), 
- Sachenrecht (Eigentum und seine Beschränkungen durch Nachbarschaft,
  Verwandtschaft), 
- Fundrecht, 
- Familienrecht,
- ehelichem Güterrecht,
- Erbrecht,
- Strafrecht;

Zu zwei Urteilen mit Unterhaltungswert, aus denen aber auch die maßvolle Weisheit der Ingelheimer Schöffen hervorgeht:

a) zum bekannten Weinpanscherurteil
b) Fensterln als Hausfriedensbruch?

Dazu eine Statistik aus Gudian

Todesstrafen bestanden aus
- Erhängen als Strafe für Diebe (am Galgen auf dem Galgenbuckel)
- Enthaupten für Straßenräuber,,
- Verbrennen für Zauberei, z. B. für "Hexen",
- Ertränken (bei Selbstmord, in einem Fass im Rhein)
  (aus Anna Saalwächter, S. 58 ff.)

Man muss wohl annehmen, dass auch die Hexenprozesse seit Mitte des 16. Jahrhunderts, zu denen einige Spesenrechnungen des Groß-Winternheimer Schultheißen Hinweise zu geben scheinen, vor dem Reichsgericht verhandelt worden sind. Haderbücher, Oberhofurteile oder andere Gerichtsaufzeichnungen aus dieser Zeit sind allerdings nicht mehr erhalten, die uns bekannten enden mit 1534.

Die beim Oberhof "zu Haupt" gehenden Parteien musste für die Kosten der "Hauptfahrt" und ihrer Unterbringungen in Ingelheim selbst aufkommen und dafür im voraus eine Kaution hinterlegen. Außerdem mussten sie Gerichtsgebühren zahlen.

Von den anfragenden Parteien, in der Regel Schultheißen und Schöffen der anfragenden Gerichte, wurde ganz offenbar der Ingelheimer Oberhof als eine übergeordnete Instanz angesehen, deren Urteil als bindend galt, obwohl wir von seiner Anwendung keinerlei Überlieferung haben (Loersch, S. CLXII-III).

Die Schöffen tagten täglich vormittags (außer an Sonntagen) unter dem Vorsitz des jeweiligen Orts-Schultheißen, offenbar ohne jede sitzungsfreien Perioden, und zwar 

- den Montag-, Mittwoch- und Freitagvormittag in Nieder-Ingelheim (unter der Linde vor der Kirche bzw. bei schlechtem Wetter und im Winter, wie Saalwächter annimmt, in der St. Michaelskapelle daneben); 
- den Dienstag-, Donnerstag- und Samstagvormittag in Ober-Ingelheim in einem eigenen Gerichtshaus (an der heutigen Straße "An der Burgkirche"?) und 
- mittwochs in Groß-Winternheim (auf einem Platz vor dem Friedhof der Pfarrkirche (?), parallel zu den Nieder-Ingelheimer Sitzungen (so Blattmann, S. 53).

Da das Gericht ohne Pause sommers wie winters tagte, erscheint eigentlich jeweils ein witterungsgeschützter Sitzungsraum angemessener als ein offener Platz, insbesondere wenn so viel Schriftlichkeit (Protokolle, "Zettel", Urteile, Kopien) benutzt wurde.

Für die Zeit um 1400 nennt Blattmann durchschnittlich elf  "Hader"- Anliegen pro Sitzungs(halb-)tag des Ortsgerichtes - überwiegend zivilrechtliche Auseinandersetzungen wie Zahlungsaufforderungen, Stundungen, Fristverlängerungen, Anerkenntnisse von Schulden, Schadensersatzklagen, aber auch Beleidigungs- und Frevelklagen.

An Oberhofanfragen sollen pro Woche bis 1418 etwa zwei vorgelegt worden sein. (Blattman, S. 54)

Hinzu kamen noch Akte der heute so genannten freiwilligen Gerichtsbarkeit (Grundstücksgeschäfte, Testamente, Schenkungen), für die es eigene Auflass- und Besatzbücher [= Besitzbücher] gab, sowie ein Kopiarbuch für die vom Gericht ausgestellten Urkunden.

Die Gerichte hatten also viel zu tun, und die Gebühreneinnahmen für die Schöffen dürften nicht unerheblich gewesen sein.


Besetzung und Besetzungsstreit

Besetzt
war das Gericht anfangs mit 14, später mit 13 Mitgliedern; dies waren im Jahre 1376 noch 12 Adlige (5 Ritter und 7 Edelknechte) sowie 2 einfache Freie (siehe Huldigungsurkunde!). Seit dem 16. Jahrhundert besetzten nur noch Adlige die Schöffenstühle, worüber ein heftiger Streit mit den Nichtadligen entbrannte.

Burger befasst sich in BIG 6 mit diesem Streit. Dabei ging es u. a. um Klagen gegen die nachlässige Pflichterfüllung der adligen Schöffen wegen... 
- Nichteinhaltens der üblichen Gerichtstage, 
- unentschuldigten Fehlens der Schöffen. 
Der Pfälzer Kurfürst und Pfalzgraf Friedrich IV. musste 1609 diesen tief reichenden Streit durch einen Entscheid schlichten. 


Ende der Tätigkeit des Reichsgerichtes

Dies deutet schon darauf hin, dass sich die Zeit des selbständigen Ingelheimer Rittergerichts im 17. Jahrhundert seinem Ende zuneigt. Loersch nimmt an, dass seine Tätigkeit "bis über die Mitte des 16. Jahrhunderts hinaus" fortgedauert habe (S. CXLI). Schließlich gab es noch Mitte des 17. Jahrhunderts den Gerichtsschreiber Susenbeth, der sich aber schon aus Akten der besonderen Geschichte seines Gerichtes vergewissern musste. Verwüstungen durch Kriege und Pestwellen im 17. Jahrhundert mögen zu seinem Ende ebenso wie die Konfessionskonflikte beigetragen haben. 
Dieses Ende wurde vorbereitet durch die Regelungen des Westfälischen Friedens, der die Reichspfandschaft des Ingelheimer Grundes in ein vollwertiges Pfälzer Territorium umwandelte. Dies entzog dem reichsunmittelbaren Gericht des Ingelheimer "Reiches", einem Relikt des Mittelalters im modernen absolutistischen Staat, den Boden. Im Jahre 1680 wurde es förmlich aufgelöst.
Die peinliche Gerichtsbarkeit wurde dem Oberamt Oppenheim zugewiesen, während dessen Vogt ("Fauth") in Nieder-Ingelheim für Vormundsangelegenheiten und Nachlasssachen zuständig wurde. Für andere untergeordnete Rechtsgeschäfte amtierten weiterhin die Ortsgerichte mit Schultheißen, Schöffen und Schreiber (Loersch, S. LXXXVIII).


Die Schriftlichkeit

Während die Verfahren der Ortsgerichte stichwortartig in den  "Haderbüchern" festgehalten wurden, wurden über die Prozesse am Oberhof genaue Protokolle angefertigt.  

Wegen des großen Arbeits- und Schreibaufkommens des Ingelheimer Gerichtes wurden schon bald nach der Mitte des 14. Jahrhunderts, wie Loersch (S. CXIV) vermutet, 1366 (in der Zeit der Mainzer Pfandschaft), eigens dazu angestellte Schreiber beschäftigt. In derselben Zeit begann auch der Ausbau der Schriftlichkeit in der Kurpfälzer Verwaltung (s. Spiegel).

Eine Liste von 12 Gerichtsschreibern wurde auf dem vorderen Deckelspiegel des Kopiarbuches (von 1377 bis 1435) festgehalten und ist bei Loersch, S. 530, oder bei Erler S. 181 nachzulesen.

Rechts: Kopie einer Seite des Oberhofbuches von 1393 f. 337r, geschrieben vom Gerichtsschreiber Heinrich, aus: Erler, Der Ingelheimer Oberhof, S. 177 - Zur Vergrößerung der Abbildung bitte diese anklicken!

 


Haderbuch Ober-Ingelheim 1398 -1413 Seite 85

Blattmann zeigt, dass im Unterschied zu Urkunden und den Protokollen des Oberhofes die Notizen der "Haderbücher" keine regelrechten Protokolle gewesen sind, in die die Prozessbeteiligten auch hätten Einblick nehmen können, sondern nur zeilenweise standardisierte Aufzeichnungen von wichtigen Stichworten, die wohl von Zetteln nachträglich in die Bücher übertragen wurden. 

Sie sollten dem Schreiber und den Schöffen, die nur mündlich verhandelten, als Gedächtnisstütze dienen, denn viele der Verfahren zogen sich im 14tägigen Rhythmus über mehrere Termine hinweg. Wenn der Schreiber einmal gefehlt hat, worauf ein frei gelassener Platz im Haderbuch hinweisen könnte, wurden bisweilen gar keine Einträge gemacht oder die Vorgänge scheinen nach den Aussagen von Schöffen nachträglich rekonstruiert worden zu sein. Außerdem dienten die Haderbuchnotizen als Kontrolle für Termine und als Hilfsmittel zur Gebührenerhebung (Blattmann, S. 81 und 82).

Erler, Städtekrieg, Anm. 19, S. 20, vergleicht die wahrscheinliche Nutzungsmethode dieser Prozessnotizen mit einem ähnlichen Verfahren am Reichskammergericht:

"Auch dort wurde ein Terminsammelprotokoll geführt, in dem alles, was vor Gericht verhandelt wurde, in zeitlicher Reihenfolge Eingang fand, ohne Trennung nach Rechtsstreitigkeiten. Man führte beim Reichskammergericht zwar daneben für jeden einzelnen Rechtsstreit eine Akte; darin wurden aber nur die eingereichten Schriftstücke abgeheftet. Erst wenn die Sache zur Beratung anstand, excerpierte ein Schreiber aus dem allgemeinen Terminprotokoll diejenigen Einträge, die auf diesen Rechtsstreit Bezug hatten, und heftete diese Excerpte vorne in die Akte ein. Damit erst wurde die Akte „komplett“; daher nannte man die Excerpierungsarbeit des Schreibers „die Kompletur“..."


Im Weiteren beschreibt Erler mehrere Prozesse wegen Schadensersatzklagen gegen Mainzer Patrizier im Zusammenhang mit dem rheinischen Städtekrieg von 1388, darunter auch Klagen gegen den Vater und den Onkel des berühmten Johannes Gutenberg, Fryle (= Friele = Fridolin?) und Henne (= Johannes) Gensfleisch zur Laden zum Gutenberg, die wahrscheinlich Güter in Ingelheim besaßen. Dieses Verfahren, das sich in den Haderbüchern 1387 - 1391 von Ober- und Nieder-Ingelheim niederschlägt, dauerte vom 21. Januar 1389 bis zum 5. Mai 1389.


Überlieferungsgeschichte der Gerichtsunterlagen

Viele Ingelheimer Prozessbücher blieben im Turm der Burgkirche von Ober-Ingelheim lange Zeit erhalten, verwahrt in einer Wandnische und nach der Reformation wohl in einem alten Paramentenschrank aus dem 14. Jahrhundert, der heute im Hessischen Landesmuseum in Darmstadt steht.

Foto: Geißler

"Die erste Erwähnung und Bearbeitung der Ingelheimer Urkunden unternahm im Jahre 1644 der Gerichtsschreiber des Ingelheimer Oberhofs Conrad Emmerich Susenbeth." (Erler, S. 174) Seine Schrift hat sich glücklicherweise im Darmstädter Archiv erhalten. Sie wurde von Loersch vielfach benutzt. 
Im Jahre 1802 - die Orte des Ingelheimer Grundes gehörten damals zu Frankreich - befasste sich der Professor für Rechtsgeschichte und Direktor des Mainzer Stadtarchivs Franz Joseph Bodmann mit den Oberhofakten, die er aber als Protokolle des vom ihm favorisierten Eltviller Oberhofs umfälschte. Er (oder seine Erben) scheint auch einige Bände verkauft zu haben, darunter den Band der Oberhofakten der Jahre 1398 - 1430, der sich heute im British Museum in London befindet.

Weitere Bände des Oberhofes (und auch Haderbücher) fand der Bonner Rechtshistoriker Hugo Loersch noch 1870 im Ober-Ingelheimer Rathaus und editierte eine Auswahl von ihnen (aus den Jahren 1437 bis 1464) in seinem berühmten Werk "Der Ingelheimer Oberhof", erschienen 1885. Nach ihm wurde eine Straße in Ober-Ingelheim benannt.

Die von ihm gefundenen Oberhof-Bände sowie viele Haderbücher und das große Ingelheimer Kopiar wurden (wohl gegen den Willen der Ober-Ingelheimer) 1879 ins Hessische Staatsarchiv nach Darmstadt gebracht. Dort sind sie bei der britischen Bombardierung 1944 verbrannt. Der Oberhof-Band, seit 1856 im Britischen Museum, London (Signatur: aad.ms.21220) wäre ebenfalls beinahe durch eine deutsche Fliegerbombe vernichtet worden; er ist heute noch der einzige erhaltene Original-Band mit Oberhof-Protokollen. Ihn editierte 1952-1963 Adalbert Erler.

Einige Haderbücher hingegen (39 Exemplare?), die 1879 als "unauffindbar" in Ingelheim verblieben (zurückbehalten?) waren, wurden gegen Ende des Zweiten Weltkrieges aus Sicherheitsgründen nach Nordhessen ausgelagert. Auf dem Rücktransport wurden allerdings viele aus ihren Kisten entwendet, wohl in die USA, von wo später vier zurückgekauft werden konnten.


Heutige Forschung

Nach dem Oberhofpublikationen von  Hugo Loersch, der rechtssystematischen Promotion von Anna Saalwächter (1934), den Publikationen von Adalbert Erler, der von 1946 bis 1950 Professor in Mainz war und in Ingelheim wohnte, und seiner Schüler, vor allem Gunter Gudians, sind es in den letzten Jahren die noch unveröffentlichten Haderbücher, die das Interesse der Rechtshistoriker wieder auf sich gezogen haben

Marita Blattmann (Köln) hat 2005 das Ingelheimer Archiv durchsucht und noch 18 Haderbücher und 6 Fragmente gefunden, 11 (+ 4 Fragmente) aus Nieder-Ingelheim, 7 (+ 2 Fragmente) aus Ober-Ingelheim und ein Buch aus Groß-Winternheim (Blattmann, S. 57). 

Forschungsstellen der Kölner und der Mainzer Universität befassen sich nun mit Editionen, Transskriptionen und Erläuterungen der Haderbücher.

Die Stadt Ingelheim will die verbliebenen Bände und Fragmente fachgerecht restaurieren lassen und sie der weiteren Forschung zur Verfügung stellen, auch als CD.

Zum Projekt des Mainzer Instituts für Geschichtliche Landeskunde


Haderbuch Nieder-Ingelheim 1397-1411
Aus: Henn, Dokumente



Blattmann stellte alle noch erhaltenen bzw. vor ihrer Vernichtung bzw. ihrem Verschwinden schon teilweise editierten Ingelheimer Gerichtsbücher (und Fragmente) in folgender Tabelle zusammen (S. 65):

Ergänzung 2008: Das Haderbuch von 1514 -1518, das bislang Ober-Ingelheim zugeordnet wurde, scheint sich nach neuesten Erkenntnissen mit Nieder-Ingelheimer Prozessen zu befassen, ebenso das Fragment von 1514.

Hinzufügen muss man noch ein "Ufgift- und Haderbuch" 1472-1501 mit Vorgängen aus Wackernheim, das ebenso im Ingelheimer Archiv aufbewahrt wird.

Frau Blattmann urteilt über diese Schätze des Ingelheimer Archivs: 
"Gerichtsbücher noch des 14. Jahrhunderts in vergleichbarer Vielseitigkeit und Informationsdichte liegen aus keinem anderen deutschen Ort vor."
(S. 66)

Gut belegt ist die Tätigkeit des Ingelheimer Reichsgerichtes aber nur für die spätmittelalterliche Zeit  vom Ausgang des 14. bis in die zweite Hälfte des 15. Jahrhunderts.

Die erhaltenen Dokumente erlauben vielfältige Einblicke in die Praxis des fränkischen Rechtes, für die es keine dem Sachsenspiegel vergleichbare Kodifizierung gab.


Übersicht über die Orte, aus denen Gerichte in Ingelheim anfragten

Das Gebiet, aus dem der Oberhof um Rechtsauskunft bzw. Entscheidung gebeten wurde, "reichte von Bad Kreuznach und Alzey bis Friedberg in der Wetterau. Über 70 Schöffenstühle des umschriebenen Gebietes gingen in Ingelheim „zu Haupte“, d. h. ratlose Schöffen, aber auch rechtsverunsicherte Privatpersonen holten sich durch die Jahrhunderte bis zum 30jährigen Krieg am Oberhof in Ingelheim Rat in Form von Rechtshilfe, indem sie „fregeten“ - anfragten." (Henn, BIG 39)

Loersch vermutet, dass diese Rechtsbeziehungen bis in die Frühzeit der königlichen Pfalzorganisation zurückreichen: "Im Wesentlichen sind es auf ursprünglichem Reichsgut entstandene Gerichte, welche bei dem des Ingelheimer Grundes zu Haupt gehen." (S. CLXLIX)

Abb. 4 aus Erler, Der Ingelheimer Oberhof, S. 183. 
Zur besseren Orientierung sind auch die Orte Bacharach, Bingen, Eltville, Mainz, Rüdesheim und Simmern, aus denen keine Anfragen vorliegen, blass eingetragen.









Gs, erstmals: 02.07.07; Stand: 20.08.10