Hexenprozesse in Ingelheim? 


Autor: Hartmut Geißler 
nach Hellriegel, Lorenz und Midelfort, Pohl, Rummel und Schmidt



Inhalt:

1.  Überblick über die abendländischen Hexenprozesse
2.  Hexenprozesse in Ingelheim des Jahres 1543?
3.
  Links zu den Kopien der Rechnungen
4.  Folgerungen aus den Bürgermeisterrechnungen
5.  Zu den Kosten  von Hexenprozessen
6.  Zur Literatur


1.  Überblick über die abendländischen Hexenprozesse
(nach Schmidt)

Bekanntlich wurden zwischen dem 15. und dem 18. Jahrhundert in Europa an die 70.000 Menschen gerichtlich als Hexen und Zauberer verfolgt und hingerichtet, davon 40 bis 60.000 im heutigen Deutschland.

Diese Verfolgungen kulminierten in den Jahrzehnten zwischen 1560 und 1630, in denen aber in der Kurpfalz von Seiten der Kurfürsten und ihrer Verwaltung eine Hexenprozesse ablehnende Politik verfolgt wurde.

Nachdem in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts der neue Hexenglaube im Alpenraum (Westschweiz und Savoyen) entstanden war, entwickelte man dort auch das Verfahren des weltlichen Hexenprozesses, nämlich eine Verschmelzung von Zauberei- und Ketzerprozess. Den (nicht überall so genanten) "Hexen" - überwiegend Frauen -  wurde sowohl ein Schadenzauber vorgeworden als auch ein Abfall von Gott und stattdessen ein Pakt mit dem Teufel, was als Ketzerei aufgefasst wurde.

Den "Hexen" (auch "böse Leut", "Nachtschad" oder "Unholde" genannt) wurden relativ bald folgende fünf Merkmale zugeschrieben, die viele der Beschuldigten unter der Folter auch  bekannten:

- ein Pakt mit dem Teufel
- eine "Buhlschaft", d.h. Sex mit dem Teufel
- Flug (auf einem Besen o. ä.) zu einem Hexentanz
- Teilnahme am Hexentanz
- Schadenzauber

Dieser mörderische Aberglaube entstand seit dem 14. Jahrhundert in einem Umfeld wachsender Volksfrömmigkeit und verstärkten Reliquienglaubens und suchte die Schuld für krisenhafte Entwicklungen, z. B. für Missernten, Viehseuchen, in einem unterstellten Schadenzauber durch missliebige Personen. Ganz überwiegend gingen die Beschuldigungen von der örtlichen Bevölkerung selbst aus - also Hexenverfolgungen "von unten" - , bisweilen aber wurden sie auch von Obrigkeiten gefördert, die sich als Vorkämpfer gegen Ketzerei betätigten, z. B. im 17. Jahrhundert von Kurmainz und Kurtrier.

Da die Erfindung des Buchdruckes nun auch die leichte Verbreitung von Flugblättern begünstigte, wurden "Hexen"-Geschichten in reißerischer Form schnell und weit verbreitet.

Tatsächlich wurden in den Dörfern damals noch vielfach Zaubereipraktiken angewendet, und paradoxerweise bediente man sich sogar zum Aufspüren von "Hexen" mitunter der Mithilfe von "Wahrsagern", also auch einer Form der Zauberei. Die Beschuldigung von angeblichen weiteren Mit-Hexen unter der Folter führte mitunter zu regelrechten Prozess-Kaskaden.

Eine aktive Rolle der Ketzereibekämpfung nahmen zu Beginn die Pfälzer Kurfürsten ein. Unter Ludwig IV. (1436-1449) fanden die ersten Hexenprozesse in Heidelberg statt, und zwar in den Jahren 1446/47. In Regensburg gab es schon seit 1371 die ersten Hexenprozesse. Sein Vorgänger Ludwig III. hatte schon in vorderster Front bei der Bekämpfung der Hussiten gestanden; er hatte als Reichsrichter Jan Hus am 6.7.1415 zum Scheiterhaufen in Konstanz geführt und war die treibende Kraft beim "Kreuzzug" gegen die Hussiten 1421 gewesen.

In der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts ging die Zahl solcher Prozesse stark zurück, bis es schließlich ab 1561 wieder zu einem erneuten intensiven Anschwellen von Hexenverfolgungen in Europa kam. 

Die im Folgenden zitierten Bürgermeisterrechnungen über Ausgaben bei (Hexen- ?) Prozessen in Ingelheim stammen aus dem Jahre 1543, eigentlich aus einer Zeit, in der es - nach Schmidt - in der Kurpfalz kaum mehr zu solchen Prozessen kam.

In den Territorien des benachbarten Kurfürstentums Mainz häuften sich die Prozesse erst ab 1600 ganz erheblich, und zwar vor allem im Maintal von Höchst bis Miltenberg, während aus der Zeit der Ingelheimer Prozesse, also aus der Mitte des 16. Jahrhunderts, in der Stadt Mainz selbst nur einige Verleumdungsklagen wegen angeblicher Hexerei und zwei "Hexen"-Prozesse in Trechtingshausen (1534 und 1549) bekannt sind (Pohl, S. 318). Auch in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts
behandelte das Mainzer Domkapitel Anklagen wegen Hexerei eher zurückhaltend. Die erste Hinrichtung einer Mainzer "Hexe" erfolgte 1593. Man kann also nicht annehmen, dass es etwa Vorbilder aus den kurmainzischen Nachbargemeinden gewesen seien, die die Ingelheimer dazu angeregt hätten.

Der Schwerpunkt der Hexenverfolgungen im Sponheimer und kurtrierischen Raum lag ebenfalls erst später, in der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts.

Schmidt kennt die Ingelheimer Prozesse nicht direkt aus der Veröffentlichung Hellriegels, sondern nur aus einem Zeitungsbericht der Mainzer Allgemeinen Zeitung vom 8.10.1994 und erwähnt sie nur kurz unter "Groß-Winternheim" (S. 61). An anderer Stelle (S. 477) vermutet er, dass es in der Zeit, als die Kurpfälzer Regierungen zu einer ablehnenden Haltung gegenüber Hexenprozessen gelangt war - ab 1561, - in solchen Kurpfälzer Gebieten trotzdem "mitunter" noch zu Hexenprozessen  gekommen sei, die ihre Gerichtsautonomie aus alten reichsfreien Zeiten erhalten hatten (er erwähnt Kaiserslautern und Odernheim). Dies trifft an sich auch für den Ingelheimer Grund zu. Aber bisher fehlen anderweitige Hinweise auf Ingelheimer Prozesse gegen "Hexen", sei es wegen der katastrophalen Quellenlage, oder sei es deshalb, weil wirklich keine Hexenprozesse (mehr) stattgefunden haben. Vielleicht erbringen aber erneute Durchsichten der Groß-Winternheimer Bürgermeisterrechnungen anderer Jahre und die wissenschaftliche Bearbeitung der Haderbücher noch weitere Aufschlüsse, obwohl die erhaltenen Prozessnotizen der Haderbücher schon 1534 enden.

Es ist möglich, dass die Groß-Winternheimer Schultheißen keineswegs an allen Prozessen teilgenommen haben, so dass ihre Kostenrechnungen, die als einzige der drei Orte teilweise erhalten sind, auch deshalb nur einen fragmentarischen Einblick in die damaligen Prozesse bieten.

Nach dem Dreißigjährigen Krieg, in dem unter bayrischer Regentschaft wieder Hexenprozesse in der rechtsrheinischen Kurpfalz vorgekommen waren, blieben die wieder amtierenden kurpfälzischen Regierungen bei ihrer grundsätzlich ablehnenden Haltung gegenüber Prozessen gegen vermeintliche "Hexen".

Im Jahre 1782 wurde im Schweizer Kanton Glarus letztmalig eine Frau als "Hexe" verbrannt und 1795 in Posen.



2.  Hexenprozesse in Ingelheim des Jahres 1543? 


1972 veröffentlichte Ludwig Hellriegel in den Beiträgen zur Ingelheimer Geschichte (Band 22) eine erfundene Geschichte aus der Zeit der Hexenprozesse in Ingelheim, im Jahre 1543, der er sechs Jahre später (in BIG 28) einen Artikel über die zugrunde liegenden Bürgermeister- Rechnungen aus Groß- Winternheimer Archivalien nachschickte, aus denen die Einnahmen und Ausgaben der Groß-Winternheimer Bürgermeister bei verschiedenen Gelegenheiten hervorgehen. 

Ich habe die Originaleinträge im Juni 2007 nochmals durchgesehen und zitiere aus ihnen im Folgenden diejenigen Kostennotizen, die möglicherweise bei Hexenprozessen des Jahres 1543 angefallen sind. 

Ob es wirklich Prozesse gegen "Hexen" waren - der Begriff fällt an keiner Stelle - , lässt sich nicht beweisen, da keine Anklagepunkte genannt sind. Die Tatsachen, dass es zumeist Frauen waren, die z. T. mehrfach gefoltert wurden, und dass drei von ihnen schließlich verbrannt wurden, deuten jedoch stark auf Hexenprozesse hin.

Die an anderer Stelle (in den Rechnungen von 1555) erwähnte peinliche Befragung eines "Weibs von Ober-Ingelheim" (bei Hellriegel zitiert) könnte in einem anderem Zusammenhang stehen; es wurde nämlich beschlossen, sie zu "besichtigen, ob sie schwanger sey" und außerdem scheint es einen Zusammenhang mit einem dann auch gefolterten und hingerichteten Pferdedieb zu geben.

Weitere Kostenrechnungen des Bürgermeisters ergaben sich z. B. bei Prozessen gegen einen Kuhhirten und einen "Lein-Knaben", d.h. einen bei der Treidelei am Rheinufer beschäftigten "Stromer", der gleichfalls gefoltert wurde, sowie bei Hochzeitsfeiern, z. B.  "Item i g vii alb ist verdronken worden zu johan Nassauers hochzeit." (1555, S. 5 r)

Aus den beiden Ingelheim (Ober- und Nieder-Ingelheim) selbst sind überhaupt keine Akten aus dem späteren 16. und beginnenden 17. Jahrhundert mehr erhalten, insbesondere keine Prozessakten, und die weiteren Bürgermeisterrechnungen aus Groß-Winternheim müssten noch daraufhin weiter durchgearbeitet werden.

Haftlokal war möglicherweise das Verlies im Ober-Ingelheimer Wehrmauerturm, der seit dem 19. Jahrhundert (nach dem Fort Malakoff im Krimkrieg) Malakoffturm genannt wird. Er ist allerdings niemals "Hexenturm" genannt worden wie in anderen Gemeinden mit vielen Hexenprozessen (z. B. in Oppenheim und vielfach im Elsass).

Wo das immer wieder erwähnte "Kreuz" war, an dem die peinlichen Vernehmungen stattfanden, ist unbekannt. War es das "uralte Steinkreuz", das Krämer direkt außerhalb des Rinderbachtores erwähnt? Es muss sicherlich immer derselbe Raum gewesen sein, wo man auch die Folterinstrumente installiert hatte. Die Hinrichtungsstätte befand sich beim Galgen in Nieder-Ingelheim (heute Parkplatz vor dem Boehringer-Eingang Nr. 1 am Roten Turm).

Leider sind bei den Ausgabennotizen keine Daten und noch nicht einmal Wochentage verzeichnet, aus denen man auf den wahrscheinlichen Ort der Vernehmungen und Beratungen schließen könnte, gemäß den Regelsitzungstagen des Rittergerichtes
- Mo, Mi, Fr in Nieder-Ingelheim, 
- Di, Do, Sa in Ober-Ingelheim und zusätzlich 
- Mi in Groß-Winternheim.

Die "Peinliche Halsgerichtsordnung" aus der Regierungszeit Kaiser Karls V., publiziert 1534, bestimmte im 109. Artikel ("Straff der zauberey") u.a.: 
"so jemandt den leuten durch zauberey schaden oder nachtheyl zufügt, soll man straffen vom leben zum todt, vnnd man soll solche straff mit dem fewer thun". 


Hexenprozesse fanden jedoch meist als Ausnahmeverfahren statt, die sich nicht an die Verfahrenregeln dieser "Carolina" hielten. So wurde mehrfach hintereinander gefoltert, auch wenn keine gerichtsfesten Indizien überhaupt eine "Schuld" nahe legten, sondern nur haltlose Verdächtigungen durch andere Personen, und ein fehlendes Geständnis trotz mehrfacher Folter wurde nicht als Beweis der Unschuld gewertet ("purgiert"), sondern als Hinweis auf einen besonders starken Pakt mit dem Teufel. Gegen solche Praktiken gingen die Kurpfälzer Verwaltungen seit 1561 auf ihrem Gebiet erfolgreich vor, obwohl die Bevölkerung in einigen Orten, angeregt durch Prozesse in der Nachbarschaft anderer Landesherren, sich mehrfach darum bemühte.


3.  Links zu den Kopien der Rechnungen

Die Bürgermeister-Rechnungen stammen alle aus dem städtischen Ingelheimer Archiv unter der Signatur "GW alt, Box 1", 1543
(in der Reihenfolge des Rechnungsbuches, anders bei Hellriegel; die Nummerierung von 1-11 stammt von mir.)

auf Innen-Doppelseite 3:
1. Item iii gulden und viiii alb hon ich aus geben sein uff gangen und vorziert worden do man die Frau von weinheim vor recht gestalt hat. 

auf Innen-Doppelseite 5:
2. Item iii alb und iiii Hlr ist vordronken worden do man am Kreutz ist gewest und berodtschlagkd die zwey weiber zu nieder ingelheim in hafft an zu nee.
[nee = nehmen]
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3. Item iii alb ii d ist vordronken worden do man an Kreutz ist gewest und beradtschlagkd  den nach Richter zu holn. 
[Nachrichter = Scharfrichter]
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4. Item ii alb ii d ist vorzirt worden do man am Kreutz ist gewest und den nachrichter zum zweiten mal geholt und die zwey weiber vor recht zu steln beschlossen.
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5. Item ii alb ist vordronken worden do man am Kreutz ist gewest und beschlossen die drey Weiber zu greiffen zu elssum Winternheim und ober ingelheim.
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6. xv gulden und x alb ist uff gangen und vorzirt worden die zwey weiber zu verbre[nn]e[n] vonn nider ingelheym.
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7. Item iii alb ist vordronken worden do ma(n) am Kreutz ist gewest und beschlossen das Weib von elsum zum zweyten mall pheinlich zu frogn.
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8. Item iii alb ist vordronken worden do man am Kreutz ist gewest und berattschlag die Schmitr (?) von ober ingelheim vor Recht zu steln.
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9. Item iii alb ist vordronken worden da man am Kreutz ist gewest und beraidt schlag schaub pratt und die schlosserin ledig zu lossen.
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10. Item iii albus ist vordronken worden do man am Kreutz ist gewest und beratschlag Leinge von elsum ledig zu lossen.
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11. Item xi g xviii alb ii d ist vorzirt worden und uff gangen do man die Schmidin vonn ober Ingelheim [ = Nr. 8?) vorbrant hatt.
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4.  Folgerungen aus den Bürgermeisterrechnungen

Aus diesen Kostenrechnungen des Jahres 1543 läßt sich wahrscheinlich Folgendes entnehmen:
  1. Im Jahre 1543 fanden in Ingelheim möglicherweise mehrere Hexenprozesse statt, auch wenn der Begriff "Hexe" o.ä. nicht gebraucht wurde, vielleicht in Kettenform, dadurch dass sich Beschuldigte durch Beschuldigungen anderer Personen ("Besagungen"), auch von Gattinnen prominenter Bürger, zu retten suchten. Es wurde bei solchen Verhören ja immer auch nach anderen "Hexen" geforscht, die angeblich in Gruppen zum Hexentanz flogen.
  2. Es gab mindestens drei Verbrennungen von Frauen - als "Hexen"?
  3. Der Bürgermeister von Groß-Winternheim, der Schultheiß, war Mitglied des Reichsgerichts oder Rittergerichts (siehe Oberhof) oder eines ad-hoc-"Ausschusses" wie in kurtrierischen Dörfern - Rummel, S. 27 ff. Seit alter reichsunmittelbarer Zeit hatte sich das Reichsgericht im Ingelheimer Grund das Recht der eigenen Blutgerichtsbarkeit erhalten, d.h. dieses Gericht konnte auch Todesstrafen verhängen, um die es bei Hexenprozessen ja ging. Die Verhöre und Verhandlungen fanden "am Kreuz" statt; war dies in Ober-Ingelheim in der Nähe des Rinderbachtores? Während dieser Prozesse wurde üblicherweise auch (Wein) getrunken und anschließend üblicherweise ein "Imbiss" in geselliger Runde eingenommen, Kosten, die der Schultheiß ebenso wie die Schöffen selbst tragen mussten. 3 1/2 bis 4 1/2 Albus waren nach Pohl die üblichen Kosten für eine Mahlzeit im Wirtshaus. Rummel beschreibt solche Fress- und Saufgelage ausführlich (S. 187 ff.). Die Kosten bei den Hexenverbrennungen von Nr. 6 und 11 sind die höchsten: etwa 100 mal so viel wie bei den Verhören! Möglicherweise sind darin aber weitere Kosten außer für Speisen und Getränke des Schultheißen enthalten, worauf das sonst nicht benutzte Begriffspaar "ist uffgangen und vorzirt" hinweisen könnte. Draufgegangen wofür? (vgl. das längere Zitat aus Pohl weiter unten!)
  4. Bezeichnungen und Relationen der Münzbeträge, gültig für Ingelheim im Jahre 1577 (nach Pohl S. 197): 
    - "g"    = 1 Gulden ( = 30 Albus)
    - "alb" = 1 Albus = 1 Weißpfennig (aus Silber)
    - "d"    = 1 "denarius" = Pfennig (1 Albus = 8 Pfennige)
    - "Hlr"  = 1 Heller (1 Albus = 12 Heller)
  5. Fast alle Angeklagten waren Frauen.
  6. Zwei - "Schaub Pratt" (wohl ein Mann, eine "Schaube" war ein Überrock für Männer) und "die Schlosserin" (eine Frau) - wurden wieder frei gelassen (Rechnung Nr. 1).
  7. Leinge von Elsheim (falls identisch mit dem "Weib von elsum" in Nr. 7) wurde zweimal gefoltert und dann frei gelassen (Rechnung Nr. 7 und 10).
  8. Zwei Frauen (Nr. 6) aus Nieder-Ingelheim, namenlos, vielleicht aus niederem Stande,  wurden vom Scharfrichter durch Verbrennen hingerichtet. Dies war der "nachrichter", der von woanders her geholt worden war, vielleicht aus Oppenheim, der Oberamtsstadt? - Gutbezahlte Scharfrichter und Spezialisten für das Foltern von Hexen wurden oft von weither geholt. 
  9. Ebenso verbrannt wurde die "Schmidin" von Ober-Ingelheim (Nr. 11).
  10. Alle Personen dieser Prozesse stammten aus Orten des damaligen Ingelheimer Reichsgrundes (Frei-Weinheim, Nieder- und Ober-Ingelheim, Elsheim).



5.  Zu den Kosten  von Hexenprozessen berichtet Pohl aus rechtsrheinischen Gebieten des Kurfürstentums Mainz, S. 200/201:

"Wie ein Geheimbericht des Dieburger Kellers Wolf Altvater vom 8. Januar 1629 belegt, kam es dabei gelegentlich auch zu Unregelmäßigkeiten, 1602/03 und auch noch 1612 wurde für den Imbiss der gesamte Konfiskationserlös
[in der Regel wurde ein Teil des Besitzes der Hingerichteten, dem Erbanteil eines Kindes entsprechend, konfisziert; aber auch Freigelassene mussten die Kosten des Verfahrens tragen! Gs] verbraucht. Insbesondere dem Wein wurde bei den Verhören und nach den Gerichtstagen regelmäßig zugesprochen. Wenn die Besoldungsordnung auch diesem Mißbrauch eindämmen wollte, so erzielte sie diesbezüglich keine durchschlagenden Erfolge: Auch 1628/29 wurde dem Gericht nach Ausweis der Dieburger Stadtrechnungslisten noch Wein ausgeschenkt. Anläßlich der Folterung Endreß Stentzels wurden am 23. und 24. (!) Dezember 1601 in Bieber von zwei bis drei Examinatoren dreißig Maß Wein konsumiert, in einem anderen Fall verzehrte das Halsgericht sogar achtzig Maß! Üblich war außerdem, sich auf Kosten des Delinquenten bewirten zu lassen. Die durchschnittlichen Preise für Morgensuppen, Mittag- und Abendessen wurden bereits genannt. Alle Ausgaben zusammengerechnet, kostete 1600/01 ein Verfahren in Bieber durchschnittlich 54 Gulden, 1 Albus und 4 Pfennige. Das entsprach in diesem Fall etwa 70% des durchschnittlichen Konfiskationsertrages. Der Anteil der Zehrungskosten hieran belief sich im Schnitt auf 21 Gulden, 1 Albus und 7 Pfennige, etwa 32% des durchschnittlichen Konfiskationsertrages oder 47,4% der Gesamtkosten. Teurer war der Hexenprozeß in Neudenau. Das nicht einmal einen Monat währende Verfahren gegen die Schmidtbenderin kostete die Hinterbliebenen 103 Gulden und neun Pfennige. Gegenüber den Zehrungskosten der Prozessbeteiligten schlugen die Kosten für den Unterhalt der Gefangenen kaum zu Buche: Sie beliefen sich 1600-01 in Bieber im Schnitt auf 2 Gulden, 1602 sogar nur auf 2 Albus und 6 Pfennige.

Auch über die Entlohnung der unterschiedlichen Dienstleistungen gegen die Bieberer Rechnungslisten, namentlich die der Jahre 1600 bis 1601, exemplarischen Aufschluß. Für Botengänge zahlte [man] zwischen 7 Albus und 2 Gulden. Die Wächter erhielten pro Tag und Nacht zwischen drei und vier Albus. Der Büttel bekam einen Gulden, Schreiber, Defensor und Schultheiß je zwei Gulden, der Keller, der bei den Gerichtsterminen als fiskalischer Ankläger auftrat, zwei Gulden bzw. 1602 zwei Gulden und 21 ½ Albus. Die beiden Mainzer Advokaten Johann Pfaff und Johann Traberger berechneten 1595-96 zu Flörsheim auch dann einen erhöhten Satz von drei Gulden pro Kopf, wenn mehrere Delinquenten gleichzeitig vor Gericht gestellt wurden. Hierüber beschwerte sich die Gemeinde mit Erfolg beim Mainzer Domkapitel, dan weil es fast eine muhe were, sollte hierumb in denselben fällen, waß wenigers von 3 fl genommen werden. Das Schätzen des Konfiskationsgutes wurde mit 4 Albus und 4 Pfennigen bezahlt. 
Die höchste Besoldung erhielt üblicherweise der Scharfrichter: Der Miltenberger Nachrichter, der 1590 für die Exekutionen in Freudenberg angeworben werden sollte, war dazu bereit, „wenn er von einer jeden Person zu torquieren und zu richten denselben Lohn, den er im Stift Mainz bekommt, nämlich 20 fl und mäßig Zehrung erhalte“. 
In Bieber wurde er während der Jahre 1600 - 1602 bereits mit mindestens 10 ½  fl pro Verfahren bedacht, sein Gehilfe mit einem Gulden, die höchste Eintragung nennt sogar 31 ½  fl für beide. In Neudenau profitierte der Wirt Niclas Senff  in besonderem Maße von den Prozessen: Nicht genug damit, daß bei ihm der Wein gekauft und Examinatoren und Schöffen beköstigt wurden, als Schöffe erhielt er außerdem seinen Obolus und hatte durch seine Teilnahme an den Verfahren außerdem noch in besonderer Weise Einfluß auf den Fortgang der Verfahren."



6.  Zur Literatur

Eine gute und leicht zu erreichende Einführung in den Forschungsstand zu Hexenprozessen geben Sönke  Lorenz und H. C. Erik Midelfort in ihrem Aufsatz "Hexen und Hexenprozesse. Ein historischer Überblick", in: historicum.net, URL: http://www.historicum.net/no_cache/persistent/artikel/3353/

Eine sehr ausführliche Darstellung der Haltung der Kurpfalz zu den Hexenverfolgungen hat Jürgen Michael Schmidt im Jahre 2000 veröffentlicht. Für Kurtrier und Sponheim liegt die Arbeit von Walter Rummel vor (1991), mit sehr vielen Verfahrensdetails, und für Kurmainz die von Herbert Pohl (1998).







Gs, erstmals: 28.06.07; Stand: 21.01.10