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Die französische Verwaltungsstruktur


Autor: Hartmut Geißler
nach Heinrich Steinmetz S. 12 ff.:


Nach den Ansichten der Pariser Nationalversammlung sollte Frankreich gleichartig und unteilbar sein und nur für seine administrativen Bedürfnisse innere Abgrenzungen haben. Nach dieser Maxime wurden auch die 1798 bzw. 1802 für Frankreich gewonnenen linksrheinischen Gebiete behandelt, d.h. sie wurden in vier Departemente eingeteilt, die den bisherigen Departements gleich gestellt wurden:

- das Departement de la Sarre         (der westliche Teil des Erzstifts Trier)
- das Departement Rhin et Moselle   (die Gegend zwischen Bonn und Bad Kreuznach)
- das Departement de la Roer          (das Gebiet um Köln und Aachen an der "Rur") und
- das Departement Mont-Tonnerre    (Mainz, Ingelheim und die Gegend südlich davon)


Für alle vier neuen Departements war zuerst ein in Mainz amtierender Generalkommissar zuständig. Nach dem Frieden von Lunéville entfiel das Generalkommissariat und mit Erlass vom 30. Juni 1802, verkündet am 3. August 1802, wurden die vier neuen Departemente den innerfranzösischen rechtlich völlig gleich gestellt.

Das bedeutete auch, dass allmählich das französische Recht vollständig auf die neuen Gebiete übertragen wurde. Zur Rechtsangleichung gehörte auch die Einführung der Zivilehe und der zivilen Standesämter 1798.

Departements waren eingeteilt in Distrikte (später "Arrondissements"), diese in Kantone, die sich aus den Gemeinden zusammensetzten.

Deren Vertretungskörperschaften:

- Departement: ein permanentes Direktorium (8 Mitgl.) und ein Großer Rat (24 Pers.)
- Distrikt (Arrondissement): ein Direktorium (4 Pers.) und ein Rat (8 Pers.)
- Gemeinde: ein Gemeinderat, ein Bürgermeister, ein Stadtanwalt

Alle diese Stellen wurden ebenso wie die Stellen der Richter in den Distriktstribunalen, der Staatsanwälte und der Friedensrichter durch Wahl besetzt.


Das Wahlverfahren:

Mitglied der Urversammlungen war jeder männliche Franzose sein, der mindestens 25 Jahre alt war und eine direkte Steuer im Werte von drei Tagen Arbeit zahlte.

Diese Urversammlungen traten am Hauptort des Kantons zusammen, hier also in Ober-Ingelheim. Sie wählten aus Kandidatenlisten (s.u.) Wahlmänner, die am Hauptort des Distriktes (Arrondissements) zusammentraten, und diese wiederum wählten das Wahlkollegium des Departements. Dieses wählte alle Mitglieder der Direktorien und der Ratskollegien, sowohl des Departements, als auch des Distriktes (Arrondissements), und ebenso die Abgeordneten der Nationalversammlung.

Um für die Nationalversammlung wählbar zu sein, musste man ebenfalls männlicher Franzose sein und eine direkte Steuer von wenigstens einer Mark Silber, d.h. von 50 Frs., zahlen. Auch die nichtkatholischen Christen, die Juden und Schauspieler besaßen das aktive und passive Wahlrecht.

Die Aufstellung der Kandidatenlisten:

Die Wahlbürger einer Gemeinde stellten eine Gemeindeliste zusammen, mit der Anzahl von 10% der Wahlbürger. Das waren in ganz Frankreich ca. 500 000.
Die Personen der Gemeindeliste wählten 10% aus ihrer Mitte für die Departementalliste aus (50 000 in Frankreich).
Die Mitglieder der Departementalliste wählten wieder 10% von sich aus, die die Nationalliste ergaben (5 000 in Frankreich).

Dieses Wahlverfahren, das uns heute extrem indirekt erscheint und noch Heinrich Steinmetz im Jahre 1913 zu einer kritischen Frage Anlass gab, war gleichwohl ein gewaltiger Fortschritt in Richtung Demokratie, wenn man es mit dem Absolutismus vergleicht, der vorher geherrscht hatte. Ohne Massenmedien, die der Bevölkerung ausreichend Informationsmöglichkeiten ermöglichen, wäre eine direkte Beteiligung vor 200 Jahren mangels Information natürlich kaum sinnvoll gewesen.


Struktur und Kompetenzen der Exekutive:

Jedes Departement hatte einen Präfekten, einen Präfekturrat (mit 4 Mitgliedern im Dep. Mont Tonnerre) und einen Allgemeinen Departementsrat (mit 20 Mitgliedern im Dep. Mont Tonnerre).
Der Präfekt führte die Verwaltung, ernannte die Gemeinderäte und die Bürgermeister (Maire) in Orten unter 5000 Einwohnern, also auch in den Ingelheimer Dörfern.
Der Präfekturrat schlichtete im Wesentlichen Streitigkeiten zwischen Bürgern und Verwaltung.
Der Allgemeine Departementsrat verteilte u.a. die direkten Steuern auf die Gemeindebezirke (Kantone) und prüfte das Rechnungswesen.

Ein Bezirksrat (Rat des Arrondissements, 11 Mitgl.), mit einem Unterpräfekten an der Spitze, verteilte die direkten Steuern auf die einzelnen Gemeinden und prüfte das Rechnungswesen auf seiner Ebene.

Der Gemeinderat prüfte die Gemeindeausgaben und -einnahmen, regelte dörfliche Verteilungen, die Gemeindearbeiten und beriet über alle Gemeindebelange.

Orte unter 2 500 Einwohner (also auch die Ingelheimer Dörfer) hatten einen Bürgermeister (Maire) und einen Adjunkten (Beigeordneten). Ihre Amtszeit betrug drei Jahre.

Heinrich Steinmetz stellt in einer Tabelle die französischen und deutschen Verwaltungsbezeichnungen nebeneinander (S. 16):

 

Das Arrondissement Mainz (Mayence):

Die Bezirke und Gemeinden des Donnersberg-Departements, I. Arrondissement Mainz (mit dem Konton Ober-Ingelheim, Steinmetz S. 18):

 

Der Kanton Oberingelheim umfasste also 18 Gemeinden mit 11 Mairien und insgesamt 12 449 Einwohnern.

Der Kanton Oberingelheim (aus Steinmetz S. 24/25):

Wie Petry schreibt, hatte aber der Kanton als solcher keine größeren Befugnisse außer einer Art Friedensgerichtsbarkeit. Entscheidend war der Wille des Präfekten in Mainz. Dies war von 1802 bis 1813 der "aufgeschlossene und fürsorgliche" (Petry) Jeanbon de St. André, der durch den Erwerb des Windhäuser Hofes unmittelbarer Nachbar des Ingelheimer Grundes wurde.

Der Präfekt konnte z. B. allein über den Gemeindehaushalt entscheiden, sofern dieser unter 20.000 Livre lag. Und der Generalsekretär des Präfekten musste die Erlaubnisscheine zur Rheinüberquerung kontrollieren, um Desertionen zu verhindern.

Der Präfekt entschied z. B. auch im Streit über die Zugehörigkeit Sporkenheims - gegen die Vereinigung mit Frei-Weinheim. Zu Gunsten der Frei-Weinheimer entschied er allerdings, dass der Fährbetrieb nicht nach Bingen verlagert wurde, freilich nun unter staatlicher Kontrolle, nicht mehr, wie seit Jahrhunderten, genossenschaftlich, sondern privatisiert.


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Gs, erstmals: 02.11.05; Stand: 02.12.20